Mit dem jeweiligen Ende einer Beschäftigung (mit den Worten der Revision: Abmeldung eines Dienstnehmers und Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt; nach der Aktenlage offenbar gemeint: in auftragsschwachen Zeiträumen) endet die strafbare Handlung gem § 7i Abs 3 AVRAG (aF) und beginnt gleichzeitig (siehe § 31 Abs 1 VStG) die Frist für die Verfolgungsverjährung
GZ Ra 2015/11/0014, 09.03.2015
VwGH: § 7i Abs 3 AVRAG (aF) stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten.
Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2014, Ra 2014/11/0063, klargestellt, dass die strafbare Handlung gem § 7i Abs 3 AVRAG im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird.
Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass mit dem jeweiligen Ende einer Beschäftigung (mit den Worten der Revision: Abmeldung eines Dienstnehmers und Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt; nach der Aktenlage offenbar gemeint: in auftragsschwachen Zeiträumen) die strafbare Handlung gem § 7i Abs 3 AVRAG endet und gleichzeitig (siehe § 31 Abs 1 VStG) die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt.
Dennoch ist das VwG im vorliegenden Fall nicht von der hg Rsp abgewichen, wenn es im angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der dort bestätigten Verwaltungsübertretungen die in der Anzeige der Mitbeteiligten aufgelisteten Arbeitszeiten der in Rede stehenden Dienstnehmer zugrunde gelegt hat und somit von durchgehenden Arbeitsverhältnissen ausgegangen ist, ohne die in der Revision behaupteten "kurzfristigen Abmeldungen" dieser Dienstnehmer zu ermitteln:
Da es sich bei den behaupteten "kurzfristigen Abmeldungen" (Beendigung der Arbeitsvertragsverhältnisse) der Dienstnehmer um sog betriebsbezogene Umstände handelt, wäre es dem Revisionswerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, spätestens vor dem VwG ein substanziiertes Vorbringen zu erstatten, konkret welche der im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer in jeweils welchen Zeiträumen beim Revisionswerber nicht in Beschäftigung standen, um es dem VwG zu ermöglichen, ausgehend vom jeweiligen Ende einer Beschäftigung die Verfolgungsverjährung der entsprechenden Delikte zu prüfen.