Der Auftraggeberin ist im Vergabenachprüfungsverfahren die Möglichkeit zu gewähren, nachzuweisen, dass ein Ausnahmetatbestand für die Wahl eines Verhandlungsverfahrens (ohne vorherige Bekanntmachung) gegeben ist
GZ 2011/04/0003, 21.01.2014
Das BVA vertrat im Kern ihrer Argumentation die Auffassung, die Auftraggeberin hätte bereits in den Unterlagen des Vergabeverfahrens den sachverständigen Nachweis für die Zulässigkeit der Heranziehung des Ausnahmetatbestandes des § 29 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 zu erbringen gehabt. Aufgabe des BVA sei es nicht, nachträglich nach Gründen zu suchen, die den Standpunkt einer Partei erstmals rechtfertigen könnten, sondern nur, die "tatsachenmäßig in den Vergabeunterlagen geschaffenen Entscheidungsbegründungen des Auftraggebers dahin zu prüfen", ob diese ein Heranziehen des § 29 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 hätten rechtfertigen können.
Demgegenüber vertritt die Bf die Ansicht, dass zwar gem § 36 BVergG 2006 die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens maßgeblichen Gründe festzuhalten sind, das Vorliegen der Rechtfertigungsgründe aber erst im Vergabekontrollverfahren bewiesen werden müsse.
VwGH: Nach der Jud des EuGH sind die Rechtfertigungsgründe für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eng auszulegen. Die Beweislast dafür, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden, außergewöhnlichen Umstände tatsächlich vorliegen, trägt derjenige, der sich darauf berufen will (im vorliegenden Fall somit die Bf).
Dies ändert aber nichts daran, dass demjenigen, dem die Beweislast obliegt (im vorliegenden Fall der Bf), im Vergabekontrollverfahren die Gelegenheit gegeben werden muss, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen.
Die belBeh ist somit unzutreffend davon ausgegangen, dass ihre Aufgabe bei der Beurteilung des Vorliegens des hier maßgeblichen Ausnahmetatbestandes darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob der Nachweis der Zulässigkeit seiner Heranziehung bereits in den Vergabeunterlagen erbracht worden ist. Vielmehr ist demjenigen, dem die Beweislast obliegt, Gelegenheit zu geben, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen.