Der Pflicht, entsprechend der halboffenen Bauweise an einer Seite aneinanderzubauen, wird nicht entsprochen, wenn im Bereich des Kellergeschoßes ein dünnerer Vollwärmeschutz aufgebracht und dadurch um 12 cm zurückgerückt wird
GZ 2013/06/0064, 12.12.2013
VwGH: Der Begriff "halboffene Bauweise" ist nach dem hier anzuwendenden Bebauungsplan zu beurteilen. Darin ist gefordert, dass die Gebäude an der gemeinsamen Grenze von den Grundnachbarn aneinandergebaut werden.
Das Baubewilligungsverfahren stellt ein Projektgenehmigungsverfahren dar, sodass Gegenstand des Verfahrens das in den Einreichplänen dargestellte Projekt ist. Aus den vorliegenden Plänen ergibt sich, dass das bewilligte Bauvorhaben zwar überwiegend an der Grundstücksgrenze errichtet werden soll. Durch die Aufbringung eines dünneren Vollwärmeschutzes im äußeren Bereich des Kellergeschoßes kommt es jedoch laut den vorliegenden Plänen und somit projektgemäß zu einem Abrücken des bewilligten Gebäudes von der Grundgrenze um 12 cm in diesem Bereich. Damit verletzt das Vorhaben der erstmitbeteiligten Partei insoweit subjektiv-öffentliche Rechte der Bf iSd § 23 Abs 3 lit b und e Krnt BauO. Da die belBeh dies nicht erkannt hat, belastete sie damit ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.