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Baurecht

VwGH: Baubewilligung oder bloße Bauanzeige (Wr BauO)

Für eine Änderung von Geschäft auf Wohnung genügt dann eine bloße Bauanzeige, wenn das Objekt über einen Grundkonsens als Wohnung (hier: aus dem Jahr 1882) verfügt; ein zusätzliches Fenster im WC ändert jedoch das äußere Ansehen des Hauses und macht das Bauvorhaben bewilligungspflichtig

26. 05. 2015
Gesetze:   § 60 Wr BauO, § 62 Wr BauO.
Schlagworte: Wiener Baurecht, Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht, bauliche Änderung

 
GZ 2011/05/0052, 05.03.2014
 
VwGH: Entgegen den Beschwerdeausführungen kommt es im gegenständlichen Fall auf die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnung oder als Lager nicht an. Auf die tatsächliche Nutzung stellt § 60 Abs 1 lit c Wr BauO (ebenso wie § 7a Abs 3 Wr BauO) nämlich nur hinsichtlich Räumlichkeiten in Wohnzonen ab, nicht jedoch - wie hier - außerhalb solcher.
Verfahrensgegenständlich kommt es gem § 60 Abs 1 lit c Wr BauO auf die Änderung der "bewilligten Raumwidmungen" an. Spätere Baubewilligungen oder Bauanzeigen, die die im ursprünglichen Konsens als "Zimmer" bzw "Küche" ausgewiesenen hofseitigen Räumlichkeiten umfasst hätten, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass im gegenständlichen Fall von der seit dem ursprünglichen Konsens des Jahres 1882 bestehenden Widmung "Zimmer" bzw "Küche" auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund ist mit der gegenständlichen Bauanzeige, die hinsichtlich dieser Räumlichkeiten eine Wohnnutzung in Form von Zimmern, einer Küche, Vorräumen und einer Toilette vorsieht, keine Änderung der bewilligten Raumwidmung verbunden, sodass auch keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen entstand; darauf durfte die Untersagung der Bauführung wegen Vorliegens einer Bewilligungspflicht nicht gestützt werden.
 
Das Bauvorhaben erweist sich allerdings insofern jedenfalls als bewilligungspflichtig, als die belBeh feststellte, dass nach dem gegenständlichen Einreichplan gegenüber dem Konsensplan aus dem Jahr 1882 ein zusätzliches Fenster im WC ausgewiesen sei, durch welches das äußere Ansehen des Gebäudes geändert werde und welches sich somit als bewilligungspflichtig iSd § 60 Abs 1 lit c Wr BauO erweise.
 
Da es sich bei einem Bauansuchen grundsätzlich um ein einheitliches Projekt handelt, hat die belBeh zu Recht die Bauführung insgesamt untersagt.
 

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