Home

Baurecht

VwGH: Bewilligungspflichtige Bauvorhaben gem § 24 OÖ BauO 1994

Für die Frage der Bewilligungspflicht nach § 24 Abs 1 Z 2 OÖ BauO 1994 ist es nicht von Bedeutung, ob eine wesentliche Belästigung für Menschen durch das Bauvorhaben tatsächlich eintritt; die Bewilligungspflicht wird vielmehr bereits durch die abstrakte Möglichkeit, dass die projektierte bauliche Anlage eine solche wesentliche Belästigung herbeiführen könnte, begründet

26. 05. 2015
Gesetze:   § 24 OÖ BauO 1994
Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, bewilligungspflichtige Bauvorhaben, wesentliche Belästigung für Menschen

 
GZ Ra 2015/05/0001, 24.03.2015
 
VwGH: Gem § 24 Abs 1 Z 2 OÖ BauO 1994 bedarf die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören, einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen.
 
Für die Frage der Bewilligungspflicht ist dabei nicht von Bedeutung, ob eine wesentliche Belästigung für Menschen durch das Bauvorhaben tatsächlich eintritt. Die Bewilligungspflicht wird vielmehr bereits durch die abstrakte Möglichkeit, dass die projektierte bauliche Anlage eine solche wesentliche Belästigung herbeiführen könnte, begründet. Ob eine solche wesentliche Belästigung für Menschen tatsächlich herbeigeführt wird, ist erst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen.
 
Die Beurteilung des VwG im angefochtenen Erkenntnis, dass die landwirtschaftliche Nutzung direkt an der Grundgrenze im relativ dicht verbauten Umfeld solche Belästigungen verursachen könnte, erscheint im Ergebnis nicht unvertretbar und ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at