Er kann sich somit nicht auf das Durchschlagen gem § 34 Abs 2 und 4 AsylG 2005 berufen
GZ Ra 2014/01/0137, 17.02.2015
VwGH: Zur gerügten mangelnden Berücksichtigung der Entscheidungen der Angehörigen des Revisionswerbers ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber bei der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits volljährig war und somit nicht als Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 gilt, weshalb er sich nicht auf das Durchschlagen gem § 34 Abs 2 und 4 AsylG 2005 berufen kann.