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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Haftung nach § 9 Abs 7 VStG

Der Haftungspflichtige nach § 9 Abs 7 VStG ist im Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen und kann in diesem Verfahren alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechts ausüben

26. 05. 2015
Gesetze:   § 9 VStG, § 8 AVG
Schlagworte: Haftung der juristischen Person, Parteistellung, Parteirechte

 
GZ Ra 2014/11/0019, 26.02.2015
 
VwGH: Durch den erstinstanzlichen Haftungsausspruch nach § 9 Abs 7 VStG hatte die revisionswerbende GmbH jedenfalls Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren erlangt.
 
Wie der VwGH mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, 99/09/0002, ausgesprochen hat, ist der Haftungspflichtige nach § 9 Abs 7 VStG im Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen und kann in diesem Verfahren alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechts ausüben, weil es nur so dem Haftungspflichtigen in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise möglich ist, einen Strafbescheid, der ihn im Wege der Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu Geldzahlungen verpflichtet, zu bekämpfen und damit seine Haftung gegebenenfalls auszuschließen oder zu vermindern.
 
Daraus folgt, dass die revisionswerbende GmbH, wenn sie selbst Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben hat, durch die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Zurückweisung einer der Geschäftsführerin zugerechneten Beschwerde, nicht beschwert und auch nicht daran gehindert ist, sämtliche Einwände gegen das Vorliegen einer Übertretung bzw der Strafbarkeit vorzubringen, solange über ihre eigene Beschwerde noch nicht entschieden ist (was mit dem angefochtenen Beschluss eben nicht erfolgte).
 

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