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Verfahrensrecht

VwGH: Revision iZm Verfahrensmangel

Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt; davon kann iZm einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, dh dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen

26. 05. 2015
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 28 VwGG
Schlagworte: Revision, Verfahrensmangel

 
GZ Ra 2014/18/0036, 09.10.2014
 
VwGH: Zur Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG verweisen die Revisionen auf die Rsp des VwGH, wonach die Behörde im Fall eines mangelhaften Beweisanbots, etwa weil lediglich der Name des Zeugen angegeben wurde, verpflichtet sei, eine angemessene Frist zur Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen von Amts wegen festzusetzen und erst nach Ablauf der Frist annehmen dürfe, dass der Beweis nicht erbracht werden könne. Die gegenständlich ohne nähere Begründung unterlassene Einvernahme der beantragten Zeugen stelle einen relevanten Verfahrensmangel dar.
 
Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann iZm einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, dh dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen.
 

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