Nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht; dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt
GZ Ra 2015/07/0001, 29.01.2015
VwGH: Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
Wie der VwGH im Vorerkenntnis vom 20. Mai 2010, 2009/07/0099, zum Ausdruck brachte, wurde der in Bezug auf die zu schützenden Wasserrechte der Zweitmitbeteiligten relevante Sachverhalt im behördlichen Verfahren gerade nicht geklärt. So wurden weder Feststellungen über das Recht der Zweitmitbeteiligten noch - auf fachlicher Ebene - über die Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Projekts des Erstmitbeteiligten auf diese Rechte der Zweitmitbeteiligten getroffen. Es fehlen hier sachverhaltsbezogen auf Verwaltungsebene die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes. Der maßgebliche Sachverhalt steht demnach hier nicht fest, die Behörde hat(te) vielmehr die notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen bzw bloß ansatzweise ermittelt. Die von der Revisionswerberin in Abrede gestellten krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken liegen hier in Bezug auf die materiellrechtlich entscheidende Frage der Rechte der Zweitmitbeteiligten und deren mögliche Beeinträchtigung vor.
Das LVwG hat daher gegen seine Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, im vorliegenden Fall nicht verstoßen; ein Widerspruch zur Rsp des VwGH liegt nicht vor.