Hat der Präsident des VwG eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen iSd § 13 Abs 2 und 5 AVG des Inhaltes erlassen, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen und Empfangsgeräte nur während der Amtsstunden empfangsbereit gehalten werden und in dieser Kundmachung die Amtsstunden festgelegt, dann liegt eine zulässige Beschränkung der Wirksamkeit der Einbringung von Anbringen außerhalb der Amtsstunden vor, die infolge ihrer von "Anbringen" schlechthin sprechenden Formulierung auch die Einbringung von Revisionen und auch die Einbringung mit E-Mail oder Telefax erfasst; das Postlaufprivileg gem § 33 Abs 3 AVG für Anbringen, die einem Zustelldienst zur Übermittlung übergeben werden, gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen
GZ Ra 2014/22/0092, 26.02.2015
VwGH: Hat der Präsident des VwG eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen iSd § 13 Abs 2 und 5 AVG des Inhaltes erlassen, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen und Empfangsgeräte nur während der Amtsstunden empfangsbereit gehalten werden und in dieser Kundmachung die Amtsstunden festgelegt, dann liegt eine zulässige Beschränkung der Wirksamkeit der Einbringung von Anbringen außerhalb der Amtsstunden vor, die infolge ihrer von "Anbringen" schlechthin sprechenden Formulierung auch die Einbringung von Revisionen und auch die Einbringung mit E-Mail oder Telefax erfasst. Das Postlaufprivileg gem § 33 Abs 3 AVG für Anbringen, die einem Zustelldienst zur Übermittlung übergeben werden, gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen. Eine Revision, die am letzten Tag der Frist, aber außerhalb der Amtsstunden, in den elektronischen Verfügungsbereich des VwG gelangt, ist als verspätet anzusehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das VwG am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden die Empfangsgeräte empfangsbereit gehalten hat und die Revision an diesem Tag beim VwG auch tatsächlich eingelangt ist, hat das VwG doch die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme von Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden tatsächlich in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, hinreichend zum Ausdruck gebracht. Da das VwG hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden, hätte der Parteienvertreter nicht darauf vertrauen dürfen, dass bei tatsächlichem Einlangen der Revision beim VwG außerhalb der Amtsstunden das Anbringen auch als rechtzeitig eingebracht gelte. Es liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor.