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Verfahrensrecht

OGH: Internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach § 77 Abs 1 JN für Klagen, mit denen Pflichtteils-(ergänzungs-)ansprüche (auch) im Hinblick auf im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen der Erblasserin gegen die Erben geltend gemacht werden?

Bei der Zuständigkeit nach § 77 iVm § 106 JN handelt es sich um eine prorogable Zuständigkeit

25. 05. 2015
Gesetze:   § 77 JN, § 106 JN
Schlagworte: Verlassenschaftsangelegenheiten, Erbrecht, internationale Zuständigkeit

 
GZ 10 Ob 19/14p, 24.03.2015
 
OGH: Voranzustellen ist, dass es sich bei der internationalen Zuständigkeit und dem anwendbaren materiellen Recht um zwei getrennt zu prüfende Fragen handelt. Die Normen über die (internationale) Zuständigkeit legen fest, vor welchem Gericht über den Nachlass eines Verstorbenen abzuhandeln ist oder vor welchem Gericht kontradiktorische Zivilverfahren über einen Erbanspruch zu führen sind. Sobald geklärt ist, dass ein österreichisches Gericht international, sachlich und örtlich zuständig ist, stellt sich für dieses Gericht die Frage, welches materielle Recht im Verlassenschaftsverfahren anzuwenden ist.
 
Die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten bestimmt sich im vorliegenden Fall, da die EuGVVO und die EuErbVO unbestritten nicht anwendbar sind und es auch keinen bilateralen Vertrag gibt, in dem die internationale Zuständigkeit in Erbsachen geregelt wird, nach autonomem österreichischen Recht.
 
Die Kläger haben sich auf den Zuständigkeitstatbestand des § 77 Abs 1 JN berufen. Dieser betrifft Klagen, mit denen Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie Klagen der Verlassenschaftsgläubiger aus Ansprüchen gegen den Erblasser oder die Erben. Dazu gehören ua Pflichtteilsklagen und Pflichtteilsergänzungsklagen sowie Klagen auf Bekanntgabe des Verlassenschaftsvermögens durch die Erben. Nach § 77 Abs 1 JN bestimmt sich der Gerichtsstand (also die örtliche Zuständigkeit) für derartige Klagen, solange die Verlassenschaft nicht rechtskräftig eingeantwortet wurde, nach dem Sitz des Gerichts, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist. Die sachliche Zuständigkeit wird durch § 77 Abs 1 JN nicht berührt. Der Gerichtsstand des § 77 Abs 1 JN besteht daher ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens. Nach diesem Zeitpunkt gilt der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Erben oder anderer Nachlassberechtigter. Wenn der Rechtsstreit iSd § 77 Abs 1 JN zulässigerweise bei dem Gericht, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist, anhängig gemacht wurde, bleibt dieses auch bis zu dessen Beendigung zuständig, selbst wenn während des Rechtsstreits die Einantwortung erfolgen sollte.
 
§ 77 JN enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung darüber, wann in Verlassenschaftsangelegenheiten die internationale Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 27a Abs 1 JN ist die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten dann gegeben, wenn es für diese eine örtliche Zuständigkeit gibt. Da es sich aber bei den in § 77 JN geregelten Gerichtsständen um Annexzuständigkeiten zur Verlassenschaftsabhandlung handelt, kann die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten nicht weiter reichen als die internationale Zuständigkeit für die Abhandlung der Verlassenschaft. Wenn der Erblasser in- und ausländisches Vermögen besaß und sich mehrere Gerichte in verschiedenen Ländern die internationale Zuständigkeit für die Nachlassabhandlung teilen (= Nachlassspaltung), ist daher die internationale Zuständigkeit für die Verlassenschaftsangelegenheiten iSd § 77 JN auf jene Klagen beschränkt, die den im Inland abzuhandelnden bzw abgehandelten Nachlass betreffen.
 
Die internationale Zuständigkeit für die Verlassenschaftsabhandlung nach autonomen österreichischem Recht richtet sich nach § 106 JN. Ob Österreich die internationale Zuständigkeit zur Verlassenschaftsabhandlung in Anspruch nimmt, richtet sich gem § 106 Abs 1 JN primär danach, ob das Vermögen der verstorbenen Person im Inland oder im Ausland gelegen ist und ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. Beim beweglichen Vermögen können die Staatsangehörigkeit und der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers sowie die Durchsetzbarkeit des Erbrechts im Ausland relevant sein.
 
Österreich ist demnach gem § 106 Abs 1 Z 1 JN zur Abhandlung über das in Österreich befindliche unbewegliche Vermögen ohne weitere Voraussetzungen immer, für im Ausland belegenes, unbewegliches Vermögen hingegen niemals zuständig. Bewegliches Vermögen, das sich im Inland befindet, unterliegt gem § 106 Abs 1 Z 2 lit b JN insbesondere dann der österreichischen Abhandlungsgerichtsbarkeit, wenn die verstorbene Person - wie im gegenständlichen Fall - ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die Abhandlung einer Verlassenschaft über das im Ausland befindliche bewegliche Vermögen setzt hingegen gem § 106 Abs 1 Z 3 JN in jedem Fall voraus, dass der Erblasser zuletzt österreichischer Staatsbürger gewesen ist, was im vorliegenden Fall jedoch nicht zutrifft. Über im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen ist daher in Österreich idR nicht abzuhandeln. Lehnen ausländische Behörden die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens ab, weil im Ausland nur bewegliche Sachen vorhanden sind und der Erblasser österreichischer Staatsbürger war, ist der Erbe gem § 143 Abs 2 AußStrG berechtigt, die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung auch über im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen zu beantragen.
 
Im vorliegenden Fall war daher das im Ausland (Deutschland) befindliche bewegliche Vermögen der Erblasserin nicht in die in Österreich geführte Verlassenschaftsabhandlung einzubeziehen, sondern es besteht insoweit die Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
 
Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - Nachlassvermögen im Inland und im Ausland (Deutschland) befindet, so erstreckt sich nach stRsp die Zuständigkeit der österreichischen Abhandlungspflege nur auf das in Österreich gelegene Vermögen des Erblassers. Vor dem österreichischen Gericht können daher in einem solchen Fall Pflichtteilsansprüche nicht hinsichtlich des gesamten Nachlasses, sondern nur hinsichtlich jenes Nachlasses, der der österreichischen Abhandlungsjurisdiktion unterliegt, geltend gemacht werden, während Pflichtteilsansprüche auf jenes Vermögen, das der österreichischen Verlassenschaftsabhandlung nicht unterliegt, bei dem für dieses Vermögen international zuständigen Gericht geltend zu machen sind. Es ist daher im Fall einer Nachlassspaltung die internationale Zuständigkeit für die Verlassenschaftsangelegenheiten iSd § 77 JN auf jene Klagen beschränkt, die den im Inland abzuhandelnden bzw abgehandelten Nachlass betreffen.
 
Eine im Inland und im Ausland abgeführte Nachlassabhandlung stehen sich grundsätzlich unabhängig gegenüber und äußern infolge der damit verbundenen Nachlassspaltung keine wechselseitigen Wirkungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Schicksal des nicht in Österreich abzuhandelnden Nachlasses für die Berechnung eines den in Österreich abzuhandelnden Nachlass betreffenden Pflichtteils unbeachtlich wäre. Für die nach österreichischem Recht zu beurteilenden Fragen, wie der Pflichtteil den Noterben zu hinterlassen ist (§ 774 ABGB), wie er auszumessen und zu berechnen ist (§ 784 ABGB) und was ihm anzurechnen ist (§ 787 ABGB), muss nach der Rsp auch der Wert von im Ausland gelegenen Liegenschaften und deren - wenn auch nach ausländischem Recht und von der ausländischen Abhandlungsbehörde verfügtes - rechtliches Schicksal berücksichtigt werden.
 
Im vorliegenden Fall ist jedoch im derzeitigen Verfahrensstadium nicht die Frage der Berechnung des von den Klägern mittels Stufenklage geltend gemachten Pflichtteils-(ergänzungs-)anspruchs zu beurteilen, sondern vielmehr die Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach § 77 Abs 1 JN für Klagen, mit denen Pflichtteils-(ergänzungs-)ansprüche (auch) im Hinblick auf im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen der Erblasserin gegen die Erben geltend gemacht werden. In diesem Sinne hat der OGH zuletzt in seiner Entscheidung 10 Ob 1/14s die internationale Zuständigkeit Österreichs für eine Stufenklage zur Pflichtteilsermittlung verneint, soweit sie sich auf in Deutschland gelegene Liegenschaften bezogen hat. In gleicher Weise besteht im vorliegenden Fall auch keine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für eine Stufenklage zur Pflichtteilsermittlung, soweit sie sich auf in Deutschland gelegenes bewegliches Vermögen der Erblasserin mit deutscher Staatsangehörigkeit bezieht.
 
Das Fehlen der internationalen Zuständigkeit ist nach § 42 Abs 1 Satz 1 JN in jeder Lage des Verfahrens - und zwar auch ohne darauf gerichteten Antrag - wahrzunehmen. Anderes gilt nur dann, wenn die Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN geheilt ist oder eine insofern bindende Entscheidung vorliegt (§ 42 Abs 3 JN). Bei der Zuständigkeit nach § 77 iVm § 106 JN handelt es sich um eine prorogable Zuständigkeit. Im vorliegenden Fall wurde von den anwaltlich vertretenen Beklagten keine Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit (iSd internationalen Zuständigkeit) erhoben, sodass die internationale Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN geheilt ist.
 

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