Bei der Beurteilung des Eingriffs in die materielle Rechtskraft eines Vortitels ist zwischen Unterhaltserhöhungs- und Unterhaltsherabsetzungsantrag zu differenzieren: Während beim Unterhaltsberechtigten eine Beurteilung des einstigen Begehrens als Teilantrag möglich ist, besteht beim Unterhaltspflichtigen eine vergleichbare Möglichkeit nicht
GZ 7 Ob 16/14z, 26.02.2014
OGH: Jede Unterhaltsregelung unterliegt der Umstandsklausel, sodass wesentliche Änderungen der Verhältnisse auf Antrag zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs führen. Bei einer Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit ist aber zu beachten, dass sie nicht in die materielle Rechtskraft einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf.
Wurde im Vorverfahren nur über ein Teilbegehren entschieden, ist eine Entscheidung über den Restanspruch zulässig. Ein Anspruch, über den nicht entschieden wurde, kann nämlich - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen. Begehrt der Unterhaltsberechtigte höhere Unterhaltsleistungen, so fehlt es an der Identität der Ansprüche, wenn etwa mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei höher als angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird. Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn im Vorverfahren durch Teilabweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens über den Unterhaltsanspruch abschließend (aufgrund der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt wurde; in diesem Fall steht einem höheren Unterhaltsbegehren die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen und der Unterhaltsberechtigte kann nur einen Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG stellen.
Bei der Beurteilung des Eingriffs in die materielle Rechtskraft eines Vortitels ist auch zwischen Unterhaltserhöhungs- und Unterhaltsherabsetzungsantrag zu differenzieren:
Während dem Unterhaltsberechtigten bei Beurteilung seines einstigen Begehrens als Teilantrag die Möglichkeit offen steht, im Weg eines Unterhaltserhöhungsantrags auch noch den Rest zu erlangen, wird Unterhaltspflichtigen ein vergleichbarer Weg mit umgekehrten Vorzeichen nicht zugebilligt. Stützt ein Unterhaltspflichtiger seinen Herabsetzungsantrag auf Tatsachen, die schon zum Zeitpunkt der Vorentscheidung vorhanden waren, die er aber gegen das Erhöhungsbegehren nicht eingewendet hatte, steht einer meritorischen Erledigung seines Antrags hinsichtlich der vor dem Stichtag gelegenen Zeiträume die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen und auch er ist auf einen Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG zu verweisen.
Wurde in der Vorentscheidung der Herabsetzungsantrag des Unterhaltspflichtigen mangels Sachverhaltsänderung abgewiesen, bleibt für diesen Zeitraum weiterhin der frühere Unterhaltstitel bestehen. Dem Unterhaltsberechtigten steht dann bei früherer Entscheidung über ein Teilbegehren ein Unterhaltserhöhungsantrag oder bei früherer Entscheidung über den gesamten Unterhaltsanspruch der Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG offen.