Die Bewilligung der Aufschiebung einer Exekution gegen Erlag einer Sicherheitsleistung ist für die betreibende Partei auch vor Erlag der Sicherheitsleistung anfechtbar
GZ 3 Ob 245/13w, 22.01.2014
OGH: Ein Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) besteht dann, wenn durch den angefochtenen Beschluss in die Rechte des Rekurswerbers eingegriffen wird und die Rekursentscheidung geeignet ist, den Rechtszustand, mit dem die Interessen des Rekurswerbers gewahrt werden, wiederherzustellen.
Hat das Gericht die Aufschiebung der Exekution vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat, so wird die Aufschiebung erst mit dem Erlag der Sicherheitsleistung wirksam; bis zum Erlag ist das Exekutionsverfahren fortzusetzen. Die Aufschiebung wirkt aber nach § 43 Abs 1 EO insofern zurück, als im Fall der Bewilligung des Aufschiebungsantrags nur solche Exekutionsakte aufrecht bleiben, die im Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bereits gesetzt waren. Daher hat sich das Gericht nach Einlangen des Antrags bis zur Entscheidung darüber aller Verfahrenshandlungen zu enthalten, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wie etwa der Erteilung eines Zuschlags. Es kann auch erwartet werden, dass das Gericht, das die Aufschiebung der Exekution gegen Erlag einer Sicherheitsleistung bewilligt, zumindest faktisch für eine gewisse Zeit danach trachten wird, die Möglichkeit des Eintritts der Aufschiebungswirkungen nicht von vornherein dadurch zu konterkarieren, dass es umgehend nach seiner Entscheidung wieder Vollzugsschritte setzt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Für einstweilige Verfügungen, die vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, vertritt die Rsp, dass der Gegner der gefährdeten Partei durch eine eV vor Erlag einer der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheit nicht beschwert ist.
Diese Rsp zur eV erhält der OGH für Sicherheitsleistungen iZm einer Exekutionsaufschiebung nicht mehr aufrecht. Im Fall einer die Aufschiebung der Exekution gegen Sicherheitsleistung anordnenden Entscheidung ist der betreibende Gläubiger daher berechtigt (und auch verpflichtet), diese Entscheidung innerhalb der durch die Zustellung ausgelösten Rechtsmittelfrist anzufechten.