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Verfahrensrecht

OGH: Nach hM kann der Kläger, dem entgegen § 182 Abs 2 ZPO keine Gelegenheit zur Stellung eines Überweisungsantrags nach § 261 Abs 6 ZPO eingeräumt wurde, einen nachträglichen Überweisungsantrag nach § 230a ZPO stellen

Der Rechtsmittelausschluss des § 230a Satz 2 ZPO gilt nach der Rsp des OGH ebenso wie der des § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO nur dann nicht, wenn die Überweisung den einschlägigen Bestimmungen in einem solchen Maß widerspricht, dass der Sinn des Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben ist

25. 05. 2015
Gesetze:   § 182 ZPO, § 261 ZPO, § 230a ZPO
Schlagworte: Manuduktionspflicht, Stellung eines Überweisungsantrags, Zulässigkeit

 
GZ 5 Ob 19/15b, 24.02.2015
 
OGH: Nach hM kann der Kläger, dem entgegen § 182 Abs 2 ZPO keine Gelegenheit zur Stellung eines Überweisungsantrags nach § 261 Abs 6 ZPO eingeräumt wurde, einen nachträglichen Überweisungsantrag nach § 230a ZPO stellen. Im vorliegenden Fall wurde in der ersten Verhandlung vom 18. 8. 2014 ausschließlich die mangels Einlassung durch den Beklagten von Amts wegen geprüfte internationale Zuständigkeit erörtert, nicht aber die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts, die es mit Beschluss vom 6. 10. 2014 gleichzeitig mit der Bejahung der internationalen Zuständigkeit aussprach. Nach diesem iSd Rsp des OGH überraschenden Ausspruch war der Kläger berechtigt, einen Überweisungsantrag nach § 230a ZPO zu stellen, dem das Erstgericht stattgab. Der Rechtsmittelausschluss des § 230a Satz 2 ZPO gilt nach der Rsp des OGH ebenso wie der des § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO nur dann nicht, wenn die Überweisung den einschlägigen Bestimmungen in einem solchen Maß widerspricht, dass der Sinn des Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben ist. Dies trifft hier nicht zu.
 
 

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