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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob ein auf einen anderen Klagegrund gestütztes, nachträglich erhobenes Eventualbegehren als zulässige Klageänderung qualifiziert werden kann

Wird das Eventualbegehren auf einen anderen Klagegrund gestützt als das Hauptbegehren, liegt eine Klageänderung vor, die unter den Voraussetzungen des § 235 Abs 2 oder 3 ZPO zuzulassen ist

25. 05. 2015
Gesetze:   § 226 ZPO, § 235 ZPO
Schlagworte: Hauptbegehren, nachträglich erhobenes Eventualbegehren, Klageänderung

 
GZ 3 Ob 14/15b, 18.02.2015
 
OGH: Der OGH hat bereits mehrfach darauf verwiesen, dass die nachträgliche Stellung eines Eventualbegehrens zwar grundsätzlich keine Klageänderung ist. Wird aber das Eventualbegehren - wie hier alle vier Eventualbegehren - auf einen anderen Klagegrund gestützt als das Hauptbegehren, liegt eine Klageänderung vor, die unter den Voraussetzungen des § 235 Abs 2 oder 3 ZPO zuzulassen ist.
 
Ob aber im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände eine Klageänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streits zuzulassen ist, bildet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, es sei denn, es liege eine Fehlbeurteilung vor, die im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre.
 
Die Entscheidung des Rekursgerichts bewegt sich im Rahmen der stRsp des OGH, wonach Klageänderungen tunlichst zuzulassen sind.
 
Dass im Fall der gänzlichen Stattgebung des Hauptbegehrens über die Eventualbegehren keine Entscheidung ergeht, woraus der Revisionsrekurs ableitet, dass eine endgültige Streitbereinigung bezüglich der Eventualbegehren nicht stattfindet, trifft letztlich bei einer Eventualklagenhäufung immer zu. Dem daraus gezogenen Schluss, eine Klageänderung sei bei einem nachträglich erhobenen Eventualbegehren nicht zulässig, steht die bereits erwähnte Rsp des OGH entgegen. Im Übrigen wird das Prozessgericht bei verfahrensökonomischer Vorgangsweise ohnedies zunächst nur über das Hauptbegehren verhandeln und Beweise aufnehmen. Im Fall der Stattgebung des Hauptbegehrens verursacht somit das Eventualbegehren keinen besonderen Verfahrensaufwand.
 
Auch dass die Klägerin nur Teilschadensbeträge einklagte, macht eine Klageänderung nicht per se unzulässig. Ob die Klägerin, wird ihrem Hauptbegehren oder einem ihrer Eventualbegehren stattgegeben, weitere Verfahren gegen den Beklagten einleitet, ist ungewiss. Den wesentlichen Umstand, der hier für die Zulässigkeit der Klageänderung spricht, hat aber bereits das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben: Mit Ausnahme von Urkundenbeweisen und einer - kurzen -Einvernahme des Beklagten fand bisher kein Beweisverfahren statt.
 

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