Die Bestimmung des § 273 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2011/122 verweist auf den Invaliditätsbegriff des § 255 Abs 3 ASVG und ermöglicht somit eine Verweisung auch auf ungelernte Arbeitertätigkeiten
GZ 10 ObS 152/14x, 24.02.2015
OGH: Nach den Gesetzesmaterialien soll mit der Neuregelung des § 273 Abs 2 ASVG im Hinblick darauf, dass der Berufsschutz im Rahmen des BudgetbegleitG 2011 neu geregelt wurde und für ArbeiterInnen und Angestellte grundsätzlich nur noch dann Platz greift, wenn für eine bestimmte Zeit eine qualifizierte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, auch für Angestellte im Wege der Verweisung auf den Invaliditätsbegriff nach § 255 Abs 3 ASVG Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass die Kriterien für den Berufsschutz nicht erfüllt werden. Es wird somit klargestellt, dass diesfalls die Bestimmungen für Personen, die nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig waren, entsprechend zur Anwendung kommen. Berufsunfähigkeit liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn der Gesundheitszustand der betroffenen Person so beeinträchtigt ist, dass sie keine Tätigkeit mehr ausüben kann, die am Arbeitsmarkt angeboten wird und ihr auch zumutbar ist („weites Verweisungsfeld“).
Besteht also Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG, so bleiben die allgemeinen Verweisungsregeln unberührt, dh dass bei Angestellten bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten wie bisher von der zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit auszugehen ist und eine Verweisung auf Tätigkeiten, die mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wären, nicht zulässig ist. Ebenso ist die Verweisung auf ungelernte Arbeitertätigkeiten unzulässig, weil der Versicherte nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden darf, durch deren Ausübung der Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG verloren ginge.
Besteht hingegen kein Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG, weil der Versicherte nicht 90 Pflichtversicherungsmonate hindurch eine qualifizierte Berufstätigkeit ausgeübt hat, so ist nunmehr die Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2011/122 zu beurteilen, der auf den Invaliditätsbegriff des § 255 Abs 3 ASVG verweist und somit eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und auch auf ungelernte Arbeitertätigkeiten möglich macht. Insofern wurde mit der Neuregelung für ArbeiterInnen und Angestellte ein einheitliches Rahmenrecht für den Berufsschutz geschaffen. So gelangt auf Angestellte, die keinen Berufsschutz genießen - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch die sog „Härtefallregelung“ des § 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 3a und 3b ASVG zur Anwendung. Diese setzt voraus, dass der Pensionswerber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr in der Lage ist, die in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten („mit geringstem Anforderungsprofil“) - und keine anderen Tätigkeiten mehr - auszuüben.
Demnach steht die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin genieße mangels qualifiziert langer Ausübung ihrer Angestelltentätigkeit im Rahmenzeitraum keinen Berufsschutz als Angestellte und sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und dort auf Tätigkeiten einer Reinigungskraft und Museumsaufseherin verweisbar, mit der zum Stichtag (dem 1. 10. 2011) anzuwendenden (neuen) Rechtslage im Einklang.