Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des Sonderkündigungsrechts gem § 31 Abs 7 ArbVG für den dort geregelten Fall der aufnehmenden Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils den Zweck, dem Erwerber die Möglichkeit zu geben, Pensionszusagen des Veräußerers nicht übernehmen zu müssen; im Anwendungsbereich des § 31 Abs 7 ArbVG ist der Erwerber daher berechtigt, durch rechtzeitigen Vorbehalt iSd § 5 Abs 1 Satz 2 AVRAG (analog) auch eine solche betriebliche Pensionszusage abzulehnen; die (gewöhnliche) Nachwirkung der gekündigten Betriebspensions-Betriebsvereinbarung ermöglicht dem Arbeitnehmer im Fall der Ablehnung der Übernahme durch den Erwerber die Ausübung des Widerspruchsrechts gem § 3 Abs 4 AVRAG
GZ 9 ObA 80/14a, 25.02.2015
OGH: Ausgehend von der historischen Entwicklung kann nach Ansicht des erkennenden Senats kein Zweifel darüber bestehen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Sonderkündigungsrechts gem § 31 Abs 7 ArbVG für Betriebsvereinbarungen - insbesondere auch solche gem § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG - mit der Novelle BGBl 1993/460 die Absicht verfolgte, (Teil-)Betriebsübergänge zu erleichtern, indem er die - mit der RL 77/187/EWG übereinstimmende - Möglichkeit eröffnete, dass der Erwerber mit solchen Betriebsvereinbarungen nicht belastet wird. Die diesbezügliche Privilegierung von Betriebsübergängen ist auch daraus ersichtlich, dass mit § 31 Abs 7 ArbVG gerade auch für „Altarbeitnehmer“ die Möglichkeit der (Teil-)Kündigung einer Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG eröffnet wurde, die sonst nach der - nur wenige Jahre zuvor eingeführten - Bestimmung des § 97 Abs 4 ArbVG gerade verhindert werden sollte.
Für die Annahme, dass die Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts gem § 31 Abs 7 ArbVG zur Folge hätte, dass eine danach gekündigte Betriebspensions-Betriebsvereinbarung ohne jegliche Nachwirkung iSd § 32 Abs 3 ArbVG ende, fehlt es allerdings an einer gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber selbst ist, wie sich aus den Materialien ergibt, vom Vorhandensein einer Nachwirkung ausgegangen. Er hat gemeinsam mit der Einführung des Sonderkündigungsrechts gem § 31 Abs 7 ArbVG mit BGBl 1993/460 durch die Schaffung des § 32 Abs 3 Satz 3 ArbVG - der ua ausdrücklich auf § 31 Abs 7 ArbVG verweist - für den Betriebsübergangsfall aus unionsrechtlichen Gründen (vgl Art 3 Abs 3 und Abs 2 RL 77/187/EWG) sogar eine stärkere Form der Nachwirkung normiert.
Die Annahme einer Nachwirkung mit dem in § 32 Abs 3 Satz 3 ArbVG zu Gunsten der Arbeitnehmer normierten einjährigen Verbot, verschlechternde Einzelvereinbarungen abzuschließen, steht allerdings mit dem in den Materialien zu § 31 Abs 7 ArbVG klar zum Ausdruck kommenden Zweck dieser Bestimmung und den damit verbundenen Intentionen des Gesetzgebers in Widerspruch. Insbesondere verweisen die Materialien ausdrücklich auf die „normale“ Nachwirkung gem § 32 Abs 3 Satz 2 ArbVG und erkennen, dass die auf einer gekündigten Betriebsvereinbarung beruhende Pensionszusage keine einzelvertragliche Pensionszusage ist (oder durch die Kündigung wird), sondern nur wie eine solche zu behandeln ist.
Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber das Sonderkündigungsrecht des § 31 Abs 7 ArbVG gemeinsam mit der Schaffung des AVRAG beschlossen hat. Nach § 5 Abs 1 Satz 2 AVRAG kann der Erwerber - wenn wie im vorliegenden Fall keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt - die Übernahme einer auf einzelvertraglicher Zusage beruhenden betrieblichen Pensionszusage ablehnen. Im Fall der Ablehnung steht dem Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht gem § 3 Abs 4 AVRAG offen. In jedem Fall des Wegfalls einer betrieblichen Pensionszusage infolge eines Betriebsübergangs - daher auch bei Wegfall einer Betriebsvereinbarung als Grundlage einer solchen Zusage - gilt die Abfindungsregelung des § 5 Abs 2 AVRAG.
Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des Sonderkündigungsrechts gem § 31 Abs 7 ArbVG für den dort geregelten Fall der aufnehmenden Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils somit den Zweck verfolgt, dem Erwerber die Möglichkeit zu geben, Pensionszusagen des Veräußerers nicht übernehmen zu müssen, wofür das durch § 5 AVRAG geregelte Instrumentarium zur Anwendung gelangen sollte, das insbesondere auch dann, wenn eine Betriebspensionszusage auf kollektivrechtlicher Grundlage beruht, die Sicherung der bisher erworbenen Anwartschaften des Arbeitnehmers gem § 5 Abs 2 AVRAG vorsieht. Die auch vom Gesetzgeber in den Materialien genannte (gewöhnliche) Nachwirkung der gekündigten Betriebspensions-Betriebsvereinbarung ermöglicht dem Arbeitnehmer im Fall der Ablehnung der Übernahme durch den Erwerber die Ausübung des Widerspruchsrechts gem § 3 Abs 4 AVRAG. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Regelung ist jedoch vom Wortlaut des § 5 Abs 1 AVRAG nicht umfasst, der nur auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusagen nennt. Im Hinblick auf die dargestellte klare gesetzgeberische Absicht ist jedoch von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Regelung des § 5 Abs 1 AVRAG auszugehen, sodass deren Anwendung auf den hier vorliegenden Fall im Weg der Analogie geboten und zulässig erscheint. Im Anwendungsbereich des § 31 Abs 7 ArbVG ist der Erwerber daher berechtigt, durch rechtzeitigen Vorbehalt iSd § 5 Abs 1 Satz 2 AVRAG auch eine solche betriebliche Pensionszusage abzulehnen. Die Möglichkeit der Geltendmachung der Ansprüche gem § 5 Abs 2 AVRAG durch die betroffenen Arbeitnehmer auch in diesem Fall steht im Einklang mit der (nunmehr) nach Art 3 Z 4 lit b RL 2001/23/EG gebotenen Sicherung der bis zum Übergang erworbenen Anwartschaften.