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Wirtschaftsrecht

OGH: Widerspruchsverfahren gem § 29a Abs 1 MSchG

Ob die zu prüfende Verwechslungsgefahr besteht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO

25. 05. 2015
Gesetze:   § 29a MSchG, § 30 MSchG, § 10 MSchG
Schlagworte: Markenschutzrecht, Widerspruchsverfahren, Verwechslungsgefahr

 
GZ 4 Ob 16/15d, 17.02.2015
 
OGH: Das Widerspruchsverfahren beschränkt sich gem § 29a Abs 1 MSchG auf die in § 30 Abs 1 MSchG genannten Gründe. Ob dabei die zu prüfende Verwechslungsgefahr besteht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. In seiner sorgfältig begründeten Entscheidung wandte das Rekursgericht die Grundsätze höchstgerichtlicher, auf unionsrechtlicher Grundlage aufbauender, Rsp zur Verwechslungsgefahr im konkreten Einzelfall ohne Überschreitung des ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraums an.
 
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass bei der grafischen Gestaltung der Bildbestandteile im Teil SPORT aufgrund der - im Rahmen eines farbigen (bzw ausgefüllten) Blocks wiedergegebenen - weißen Blockschrift, sowie wegen des weißen in einem farblichen Quadrat hervorgehobenen Elements „+“ und der vollständigen Übereinstimmung „SPORT+“ im Wortklang und Wortbild erhebliche Übereinstimmungen und nur geringe, nicht besonders signifikante Unterschiede beider Marken vorliegen, ist jedenfalls vertretbar. Das gilt auch für die Ansicht, dass bei der Wortbedeutung der Teil „ORF“ das Eingriffszeichen weder allein kennzeichnet noch von den sonstigen Elementen wegführt.
 
 

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