Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend
GZ 4 Ob 16/15d, 17.02.2015
OGH: Die Kennzeichnungskraft fehlt nur bei solchen Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden kann. Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend.
Das Rekursgericht hat den vom Antragsgegner behaupteten glatt beschreibenden Charakter von „SPORT+“ in vertretbarer Weise verneint. Das in Frage stehende Zeichen eröffnet zwar gedankliche Assoziationen zu sportlichen Themen im weiteren Sinn, beschreibt aber den genauen Gegenstand der Tätigkeit der Antragsteller nicht unmittelbar und nicht ohne jede Denkarbeit. Die Beurteilung des Rekursgerichts richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage.