Die Diversion ist bei Konkurrenz von Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und Bestechung (§ 307 StGB) nach dem Wortlaut des § 198 Abs 3 StPO zwar nicht ausgeschlossen, ein beide Tatbestände verwirklichendes Verhalten weist aber einen signifikant höheren Unrechts- und Schuldgehalt (als die Begehung von Missbrauch der Amtsgewalt allein) auf, weshalb in solchen Fällen diese Form der Verfahrensbeendigung in aller Regel nicht in Betracht kommt
GZ 17 Os 52/14x, 21.01.2015
OGH: Die Diversion ist bei Konkurrenz von Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und Bestechung (§ 307 StGB) nach dem Wortlaut des § 198 Abs 3 StPO zwar nicht ausgeschlossen, ein beide Tatbestände verwirklichendes Verhalten weist aber einen signifikant höheren Unrechts- und Schuldgehalt (als die Begehung von Missbrauch der Amtsgewalt allein) auf, weshalb in solchen Fällen diese Form der Verfahrensbeendigung in aller Regel nicht in Betracht kommt (vgl 17 Os 28/14t mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, denen zufolge bei Diversion „kein Zusammenhang“ [des Missbrauchs der Amtsgewalt] „mit Korruption vorliegen darf“ [AB 2457 BlgNR 24. GP 4]).