Dieses Erbstatut beherrscht grundsätzlich alle Fragen des Erbes, das gesamte Noterb- und Pflichtteilsrecht, Schenkungsanfechtung sowie gesetzliche Sicherstellungsansprüche erbrechtlich Berufener, wozu konsequenterweise auch der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch der pflichtteilsberechtigten Nichterben nach § 2314 BGB zu zählen ist
GZ 10 Ob 19/14p, 24.03.2015
OGH: Da die Erblasserin deutsche Staatsbürgerin war und somit ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, ist zunächst die Frage nach dem anzuwendenden materiellen Recht zu klären. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass gem § 28 Abs 1 IPRG die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen ist. Diese Verweisung ist eine Gesamtverweisung, sie umfasst daher auch die Verweisungsnormen des verwiesenen Rechts. Im vorliegenden Fall war die Erblasserin deutsche Staatsbürgerin. Gem § 9 IPRG war ihr Personalstatut daher deutsches Recht. Dieses nimmt die Verweisung an, weil sich gem Art 25 EGBGB die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes richtet.
Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses sog Erbstatut grundsätzlich alle Fragen des Erbes, das gesamte Noterb- und Pflichtteilsrecht, Schenkungsanfechtung sowie gesetzliche Sicherstellungsansprüche erbrechtlich Berufener beherrscht, wozu konsequenterweise auch der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch der pflichtteilsberechtigten Nichterben nach § 2314 BGB zu zählen ist. Die hier zu beurteilenden Fragen des Erbschaftserwerbs und der Nachlassschuldenhaftung richten sich daher grundsätzlich nach deutschem Recht.
Allerdings enthält § 28 Abs 2 IPRG eine Ausnahme von der Regelung des § 28 Abs 1 IPRG. Wird nämlich eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, so sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass bei manchen Fragen, wie etwa dem Erwerb der Erbschaft und der Beschränkung der Erbenhaftung für die Nachlassschulden eine Loslösung des materiellen Rechts vom Verfahrensrecht geradezu unmöglich ist. Es gilt daher in einem solchen Fall nach § 28 Abs 2 IPRG für Erbschaftserwerb und Nachlassschuldenhaftung österreichisches Recht als lex fori, selbst wenn für das Erbrecht im Übrigen ausländisches Recht anzuwenden ist.
Unter „Erbschaftserwerb“ ist die Art und Weise des Übergangs von Nachlassvermögen auf den Rechtsnachfolger zu verstehen. Ist also nach § 28 Abs 2 IPRG österreichisches Recht anzuwenden, so geht das hievon erfasste Nachlassvermögen erst durch Erbantrittserklärung und Einantwortung über. Zur Nachlassschuldenhaftung im weiteren Sinn gehören im österreichischen Recht (§§ 801 ff ABGB) nicht nur die Folgen bedingter oder unbedingter Erbantrittserklärungen, sondern insbesondere auch die Pflichtteilshaftung sowie die Parteifähigkeit der Verlassenschaft bei Geltendmachung von Forderungen gegen den Nachlass.
Die wichtigste praktische Konsequenz der Regelung des § 28 Abs 2 IPRG besteht darin, dass in einem in Österreich durchgeführten Verlassenschaftsverfahren nach einem Ausländer der Erbe eine Erbantrittserklärung abgeben muss und die Erbschaft erst durch die Einantwortung erwirbt. Die Frage, ab wann der jeweilige Erbe passiv legitimiert ist, richtet sich nämlich nach der Art des Erbschaftserwerbs. Wird der betreffende (Spalt-)Nachlass mit dem Tod des Erblassers von selbst erworben (wie nach deutschem Recht), so kann der betroffene Erbe sofort in Anspruch genommen werden. Andernfalls - so dann, wenn der (Spalt-)Nachlass (wie nach österreichischem Recht) erst durch einen konstitutiven Übertragungsakt (hier: die Einantwortung) erworben wird - ist davor die ruhende Verlassenschaft zu belangen und erst danach die Klage auf den bzw die Erben umzustellen.
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Frage, wer zur Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche bzw der entsprechenden Auskunftsansprüche hinsichtlich des österreichischen Teils des Nachlasses passiv legitimiert ist, nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Damit hat das Berufungsgericht die Passivlegitimation der beklagten Verlassenschaft betreffend die von den Klägern geltend gemachten Auskunftsansprüche hinsichtlich des in Österreich gelegenen Nachlassteils zutreffend bejaht, da bis zur Einantwortung der Nachlass und erst danach die Erben passiv legitimiert sind. Der von den Beklagten in ihrer Revision wiederholte Einwand der mangelnden Passivlegitimation der beklagten Verlassenschaft ist daher - in Bezug auf den in Österreich gelegenen Nachlass - nicht berechtigt; in Bezug auf das nicht dem österreichischen Verlassenschaftsverfahren unterliegende Vermögen ist dagegen die Verlassenschaft nicht passiv legitimiert.