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Zivilrecht

OGH: Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG

Werterhöhungen des Gebrauchsvermögens durch Leistungen von Verwandten eines Teils sind, sofern nicht eine Widmung zugunsten beider Ehegatten erfolgte, bei der Aufteilung grundsätzlich als Beitrag des Ehepartners, mit dem der Leistende verwandt ist, anzusehen

25. 05. 2015
Gesetze:   §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Kredit, Unternehmen, Billigkeit, Ehewohnung, Bewertungsstichtag, Leistungen von Verwandten

 
GZ 1 Ob 187/14b, 19.03.2015
 
OGH: Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, also das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Der Wert des Aufteilungsvermögens vermindert sich durch Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen („konnexe Schulden“; § 81 Abs 1 Satz 2 EheG). Daher sind jene Verbindlichkeiten in die Aufteilung miteinzubeziehen, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung von der Aufteilung unterliegenden Gegenständen eingegangen wurden.
 
Von der Aufteilung auszuscheiden sind alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG). Kredite, die der Finanzierung von zu Unternehmen gehörigen Sachen dienten, sind von der Aufteilung ausgenommen. Auch ein landwirtschaftlicher Betrieb oder eine Privatzimmervermietung sind Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG.
 
Befinden sich auf einer gemeinsamen Liegenschaft sowohl die Ehewohnung als auch ein Hausteil, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, dann ist dieser Teil der Liegenschaft von der Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist. In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, auch den darauf entfallenden Anteil der Verbindlichkeiten als nicht „konnex“ iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung auszunehmen. Andererseits entspricht es der Rsp des OGH, dass die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung angemessen zu berücksichtigen sind, selbst wenn die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand, gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt, sofern dadurch ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt wurde. Für den Fall, dass die Liegenschaft auch unternehmerisch genutzt wird und dieser Teil klar abgrenzbar ist, ergibt sich daraus, dass nur der auf den privat genutzten Teil entfallende Wertzuwachs zu berücksichtigen ist.
 
Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte ist die Billigkeit (§ 83 Abs 1 Satz 1 EheG). Die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehepartnern ist daher nach diesem Prinzip und nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von grundsätzlich 50 : 50 vorzunehmen, wohl aber im Allgemeinen, sofern nicht gewichtige Umstände im Einzelfall die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen, im Verhältnis 1 : 1.
 
Sachen, die einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden, unterliegen nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung. Soweit solche Vermögensteile aber zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens gewidmet werden, verlieren sie zwar ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft iSd § 82 EheG; diese Beiträge sind allerdings für die Aufteilung „wertverfolgend“ zu berücksichtigen, somit vor Ermittlung der Ausgleichszahlung mit ihrem noch vorhandenen Wert von der Aufteilungsmasse abzuziehen und der Geschenkgeberin vorweg zuzuweisen.
 
Die Ehewohnung zählt zum ehelichen Gebrauchsvermögen (§ 81 Abs 2 EheG). Die Parteien ziehen nicht mehr in Zweifel, dass auch dann, wenn - wie es hier unstrittig der Fall ist - die Liegenschaft, auf der sich der Hof mit der vormaligen Ehewohnung befindet, gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt, die durch die Leistungen der Ehepartnern bewirkte Wertsteigerung des privat genutzten Teils im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen ist.
 
Werterhöhungen des Gebrauchsvermögens durch Leistungen von Verwandten eines Teils sind, sofern nicht eine Widmung zugunsten beider Ehegatten erfolgte, bei der Aufteilung grundsätzlich als Beitrag des Ehepartners, mit dem der Leistende verwandt ist, anzusehen. Hier hat die Mutter der Antragstellerin einen maßgeblichen finanziellen Beitrag zu den Kosten des Umbaus des Hofs geleistet. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann dieser Beitrag nach den Feststellungen aber keineswegs ausschließlich auf die letztlich von ihrem Wohnungsrecht erfassten Räumlichkeiten begrenzt werden. Andererseits war das finanzielle Engagement der Mutter der Antragstellerin zweifelsohne von Eigeninteresse getragen, weswegen es nicht gerechtfertigt erscheint, diesen Beitrag ausschließlich als solchen zugunsten der Antragstellerin zu werten. Der Mutter der Antragstellerin kann aber auch nicht unterstellt werden, dass sie damit nach Scheitern der Ehe und Löschung der Dienstbarkeit eine Zweckwidmung des daraus resultierenden Vorteils zugunsten des Antragsgegners beabsichtigte. Damit erscheint es im vorliegenden Fall billig, wenn die finanziellen Beiträge der Mutter der Antragstellerin nicht wertverfolgend zu deren Gunsten berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners besteht aber auch keine Veranlassung die auf die von dem Wohnungsrecht erfasst gewesenen Räumlichkeiten entfallende Wertsteigerung aus der Aufteilungsmasse überhaupt auszuscheiden.
 
Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Dabei entspricht es der ständigen höchstgerichtlichen Rsp, dass Wertsteigerungen zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Aufteilungsentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen und beiden vormaligen Ehegatten gleichermaßen zugute kommen, sofern sie ohne weiteres Zutun eines der Streitteile eingetreten sind.
 
Nach den Ausführungen des Rekursgerichts wurde die Löschung der zugunsten der Mutter einverleibt gewesenen Dienstbarkeit noch vor der Entscheidung erster Instanz einverleibt, womit die darin noch berücksichtigte Wertminderung (59.770 EUR) des privat genutzten Teils des Hofs weggefallen ist. Die Antragstellerin moniert in diesem Zusammenhang, dass sich der Antragsteller entgegen der bäuerlichen Übung bereits im Alter von 46 Jahren durch Übergabe der Liegenschaft an den Sohn im Jahr 2006 wesentlicher Vermögenswerte freiwillig begeben habe. Richtig ist, dass sich ohne diese Übergabe der Wegfall des Wohnungsrechts der Mutter der Antragstellerin wertsteigernd im Vermögen des Antragsgegners niedergeschlagen hätte. Berücksichtigt man dazu, dass der Antragsgegner durch die nunmehr zu seinen Gunsten einverleibte Dienstbarkeit des Wohnungsrechts und des Ausgedinges auch faktisch im Genuss der auf die ursprünglich von der Mutter der Antragstellerin benützten Räumlichkeiten entfallenden Wertsteigerung bleibt, entspricht es der Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG), die aus dem Entfall dieses Wohnungsrechts resultierende Wertsteigerung bei der Aufteilung nicht unberücksichtigt zu lassen. Damit ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichts die auf den privat genutzten Teil des Hofs entfallende Wertsteigerung nicht auch noch um den dem Wohnungsrecht entsprechenden Kapitalsbetrag zu mindern.
 
Der Grundsatz, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte wohl bestehen kann, darf nicht so weit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten wird, seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen - hier im Wesentlichen an der gemeinsam erwirtschafteten Wertsteigerung - entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass in den seit Jänner 2005 anhängigen Aufteilungsverfahren ausschließlich die Antragstellerin eine Ausgleichszahlung anstrebte, sodass der Antragsgegner auch mit der Verpflichtung zur Leistung einer solchen rechnen musste und bereits während der Dauer des Verfahrens entsprechende Vorsorge durch Rücklagenbildung treffen hätte können. Die bereits vom Rekursgericht bestimmte Zahlungsfrist von sechs Monaten muss damit als angemessen angesehen werden, um ihm die Erfüllung seiner Leistungspflicht zu gewährleisten.
 
 

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