Eine Anspannung auf ein Einkommen aus rechtswidriger Tätigkeit scheidet aus; dennoch ist auch Einkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Prostitution einer Frau bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, sofern ihn nicht eine tatsächliche Rückersatzpflicht trifft
GZ 7 Ob 16/14z, 26.02.2014
OGH: Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die der Unterhaltspflichtige verfügen kann. Die Rsp versteht unter Einkommen grundsätzlich alles, was einer Person an Natural- oder Geldleistungen welcher Art immer „aufgrund eines Anspruchs“ zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Demnach sind Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung und jederzeit widerruflich von Familienangehörigen oder Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen, bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.
Der Umstand, dass das Einkommen auf gesetzwidrige (Schwarzarbeit, Bestechungsgeld) oder moralisch verpönte Weise („Schandlohn“) erzielt wurde, hindert nicht die Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Tatsächliche Zusatzeinkommen aus im Pfusch durchgeführten Tätigkeiten sind ebenso wie Einkünfte aus sonstigen strafbaren Handlungen (zB kick-back-Geschäfte, Einkommen eines Zuhälters aus Prostitution) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit nicht eine entsprechende (tatsächliche) Rückzahlungsverpflichtung besteht.
Bei der Beurteilung der Rückzahlungspflicht ist es dem Gericht überlassen, den Ausgang des Straf- oder sonstigen Verfahrens abzuwarten oder eine selbständige Beurteilung vorzunehmen.
Zwar kann eine Prostituierte durch Drohungen oder Gewalt veranlasste Geldleistungen vom Zuhälter zurückfordern und das Strafgericht hat Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt wurden, sowie Vermögenswert ersetzende Geldbeträge für verfallen zu erklären. Jedoch sind vom Unterhaltspflichtigen konkrete Behauptungen über seine Verpflichtung zur Rückzahlung solcher Geldbeträge aufzustellen und zu beweisen. Es reicht nicht aus, dass die Frau einen Rückforderungsanspruch hat und sich im Strafverfahren als PB anschloss; ebenso wenig die bloße Annahme, dass die Bereicherung im Weg des Verfalls abgeschöpft werde, solange dies nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht. Der Umstand allein, dass in der Anklageschrift gem § 20 StGB der Verfall der eingetretenen Bereicherung beantragt wurde, lässt noch nicht den ausreichenden Schluss zu, dass dem Vater die der Prostituierten abgenötigten Beträge nicht verbleiben, besteht doch für das Strafgericht die Möglichkeit, vom Verfall abzusehen.