Will sich der betreibende Gläubiger darauf berufen, dass trotz der grundbücherlichen Eintragung die Voraussetzungen für die dingliche Wirkung eines solchen Verbots nicht gegeben seien, so muss er das und die begründenden Tatsachen schon im Exekutionsantrag behaupten und auch beweisen; eine stillschweigende Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Exekutionsführung ist zwar ebenfalls möglich, doch ist die Prüfung dieser Frage im Exekutionsverfahren ausgeschlossen; ist die begehrte Begründung eines Pfandrechts nicht etwa durch Auslegung des Wortlauts einer solchen Ausnahmeregelung gedeckt, kann bei fehlender ausdrücklicher Zustimmung des Verbotsberechtigten die Frage, ob dieser zur Zustimmung verpflichtet ist, nur im Prozessweg, nicht aber im Grundbuchverfahren geklärt werden
GZ 5 Ob 214/14b, 27.01.2015
OGH: Ein nach § 364c ABGB unter Nachweis der Angehörigeneigenschaft verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot bewirkt grundsätzlich - sofern keine Zustimmung des Berechtigten vorliegt oder dieser selbst eine Eintragung beantragt - eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftlich oder zwangsweise begehrten, vom Verbot erfassten Eintragungen.
Ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot hindert demnach die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechts (die Zwangsversteigerung der Liegenschaft), sofern nicht die betreibende Partei die - ausdrückliche - Zustimmung der durch das Verbot begünstigten Person(en) zur Exekutionsführung nachweist. Will sich der betreibende Gläubiger darauf berufen, dass trotz der grundbücherlichen Eintragung die Voraussetzungen für die dingliche Wirkung eines solchen Verbots nicht gegeben seien, so muss er das und die begründenden Tatsachen schon im Exekutionsantrag behaupten und auch beweisen. Eine stillschweigende Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Exekutionsführung ist zwar ebenfalls möglich, doch ist die Prüfung dieser Frage im Exekutionsverfahren ausgeschlossen. Schließlich ist seit der - vom Antragsteller angesprochenen - Entscheidung eines verstärkten Senats vom 29. 6. 1987, 3 Ob 130/86, davon auszugehen, dass das Exekutionshindernis des im Grundbuch einverleibten Veräußerungs- und/oder Belastungsverbots nicht nur durch eine Zustimmung des Verbotsberechtigten gebrochen wird, sondern auch durch jeden Exekutionstitel, der ihn und den Liegenschaftseigentümer solidarisch zur Leistung und damit zur Duldung des Zugriffs auf das gesamte Vermögen beider Schuldner verpflichtet. Ob eine solche Solidarhaftung im Einzelfall besteht, ist eine schuldrechtliche Frage, die im Titelprozess abschließend zu klären ist.
Im - als reines Akten- und Urkundenverfahren ausgestalteten - Grundbuchverfahren ist das Grundbuchgericht zufolge § 94 Abs 1 Z 1 GBG zur materiellen Prüfung verpflichtet, ob durch eine eingetragene Verfügungsbeschränkung ein Hindernis aus dem Grundbuchstand der begehrten Bewilligung entgegensteht. Ist dies der Fall, bedarf eine Verfügung regelmäßig der Zustimmung des Verbotsberechtigten in einverleibungsfähiger Form.
In der Regel ist die Prüfung rechtshindernder oder rechtsvernichtender Tatsachen der Kognitionsbefugnis des Grundbuchrichters entzogen. Nun kann zwar ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auch mit Beschränkungen begründet und ins Grundbuch eingetragen werden; so hat der OGH bereits die Möglichkeit der Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots mit der Beschränkung bejaht, dass es nicht für die Veräußerung an bestimmte Personen gilt oder dass die Begründung von Pfandrechten zu ganz bestimmten Zwecken zulässig ist. Ist aber die begehrte Begründung eines Pfandrechts nicht etwa durch Auslegung des Wortlauts einer solchen Ausnahmeregelung gedeckt, kann bei fehlender ausdrücklicher Zustimmung des Verbotsberechtigten die Frage, ob dieser zur Zustimmung verpflichtet ist, nur im Prozessweg, nicht aber im Grundbuchverfahren geklärt werden.
Der Erstbeteiligte und die Zweitbeteiligte hatten noch nicht die Stellung eines - verbücherten - Verbotsberechtigten, als diese am 28. 11. 2008 den Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag unterfertigten. Dass der Erstbeteiligte und die Zweitbeteiligte aufgrund ihrer rechtsgeschäftlichen Beziehung zum Antragsteller (nunmehr) verpflichtet sein sollen, der von diesem angestrebten Einverleibung des Pfandrechts zuzustimmen, lässt sich - offenbar entgegen der Ansicht des Antragstellers - allein aufgrund einer Auslegung des Wortlauts des Darlehens- und Pfandbestellungsvertrags nicht bejahen, sondern muss nötigenfalls im Prozessweg geklärt werden. Dieses Ergebnis steht mit den Grundsätzen der vom Antragsteller ins Treffen geführten Entscheidung 3 Ob 130/86 in Einklang, sieht diese doch die Grundlage für die Durchbrechung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ebenfalls erst im Exekutionstitel, der Verbotsberechtigten und Liegenschaftseigentümer solidarisch zur Leistung und damit zur Duldung des Zugriffs auf das gesamte Vermögen beider Schuldner verpflichtet. Das Rekursgericht hat somit die vom Antragsteller begehrte Einverleibung des Pfandrechts wegen des verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbots, dessen Wahrnehmung auch vom Liegenschaftseigentümer, der zuvor im Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag in die Einverleibung des Pfandrechts eingewilligt hatte, geltend gemacht werden konnte mit Recht abgelehnt.