Liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Genehmigung des Bauvorhabens vor, hat also die beabsichtigte Änderung insbesondere keine Schädigung des Hauses oder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zu Folge, können die übrigen Wohnungseigentümer die Veränderung nicht unter Hinweis auf eine alternative Möglichkeit zur Erzielung desselben Effekts - hier: die vom Sachverständigen ebenfalls begutachtete und von der Erstantragsgegnerin präferierte „Alternativlösung“ - verhindern
GZ 5 Ob 160/14m, 27.01.2015
OGH: Dass den Antragstellern ein „wichtiges Interesse“ an der Montage einer Klimaanlage iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG zuzubilligen ist, ist im Verfahren nicht strittig und angesichts der festgestellten Lage des Objekts und der Raumtemperaturen, die in den Sommermonaten auftreten, auch nicht zu bezweifeln.
Liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Genehmigung des Bauvorhabens vor, hat also die beabsichtigte Änderung insbesondere keine Schädigung des Hauses oder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zu Folge, können die übrigen Wohnungseigentümer die Veränderung nicht unter Hinweis auf eine alternative Möglichkeit zur Erzielung desselben Effekts - hier: die vom Sachverständigen ebenfalls begutachtete und von der Erstantragsgegnerin präferierte „Alternativlösung“ - verhindern (siehe zum vergleichbaren Tatbestand des § 9 Abs 1 MRG 5 Ob 115/11i).
Strittig blieb im Verfahren, ob dem Änderungsrecht der Antragsteller die Verwirklichung eine der in § 16 Abs 2 Z 1 WEG genannten Negativvoraussetzungen entgegensteht. Das kann nach den bisher getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen nicht abschließend beantwortet werden.
Die vom Rekursgericht thematisierte Kostentragungspflicht ist ohne Relevanz: Dass die Antragsteller sämtliche mit der Montage des Klimageräts verbundenen Kosten selbst zu tragen haben, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 16 Abs 2 WEG („... zu Änderungen ... an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt“). Dass auch die Antragsteller von der sie treffenden Kostentragungspflicht ausgingen, ist nicht zweifelhaft und wurde im Revisionsrekurs auch ausdrücklich betont.
Die Erstantragsgegnerin, die für das Vorliegen von Umständen, die schon nach den in § 16 Abs 2 Z 1 WEG beispielhaft aufgezählten allgemeinen Voraussetzungen einer Änderung entgegenstehen, die Behauptungs- und Beweislast trifft, hat sich in erster Instanz gegen die geplante Änderung einerseits mit dem Argument gewendet, dass eine Leitungsführung durch die Versorgungs- und Steigschächte der Wohnhausanlage nicht möglich sei, weil diese zu eng gebaut seien.
Dieses Vorbringen ist durch die erstgerichtliche Feststellung widerlegt, wobei im Übrigen klarzustellen ist, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht die „Haussteigleitung“, sondern der Installationsschacht für das im Objekt der Antragsteller befindliche WC für die Leitungsführung heranzuziehen ist, der genügend Platz aufweist.
Das weitere, von der Erstantragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen, die zukünftige Instandhaltung und Erneuerung jener Leitungen, die die Anlage versorgen, sei nicht sichergestellt, womit sie sich erkennbar auf eine allfällige zukünftige Kostenbelastung der Mit- und Wohnungseigentümer bezieht, steht der beabsichtigten Änderung nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Eigentümergemeinschaft eine Kostentragungspflicht für die Instandhaltung und Wartung der Klimaanlage der Antragsteller treffen sollte.
Hauptargument bereits im Rekurs der Erstantragsgegnerin, das vom Rekursgericht aufgegriffen wurde, ist der Umstand, dass - entgegen der Annahme des Erstgerichts - die beabsichtigte Änderung mit einem Deckendurchbruch verbunden ist.
Zutreffend verweisen jedoch die Antragsteller in ihrem Revisionsrekurs darauf, dass die Auffassung des Rekursgerichts, jeder Deckendurchbruch stelle bereits einen schwerwiegenden und somit nicht zu duldenden Eingriff in allgemeine Teile des Hauses dar, korrekturbedürftig ist:
Da das Erstgericht - unzutreffend - davon ausgegangen ist, dass die von den Antragstellern geplante Lösung keinen Deckendurchbruch erforderlich mache, unterließ es Feststellungen darüber, in welchem Umfang ein Deckendurchbruch für die Montage des Klimageräts erforderlich ist und ob, gegebenenfalls welche nachteiligen Folgen konkret damit verbunden sind.
Aus diesem Grund erweist sich eine Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen als unumgänglich. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu diesem Themenkreis Feststellungen nachzutragen haben.
Zu dem in erster Instanz erhobenen Einwand, dass die Verwertbarkeit der unter dem Objekt der Antragsteller liegenden Wohnungen eingeschränkt werde, wenn den Antragstellern die Nutzung der „Steigleitung“ genehmigt werde, weil für weitere nachfolgende Wohnungseigentümer diese Möglichkeit damit aufgrund der bestehenden Platzverhältnisse ausgeschlossen sei, fehlen zwar ebenfalls Feststellungen. Allerdings bedarf es - wie bereits aufgezeigt - einer Inanspruchnahme der „Haussteigleitung“ für die Montage des Klimageräts ohnedies nicht. Ohne nähere Präzisierung des Vorbringens der behauptungs- und beweispflichtigen Erstantragsgegnerin, inwiefern die Montage des Klimageräts unter Inanspruchnahme des Installationsschachts für das im Objekt der Antragsteller befindliche WC andere Wohnungseigentümer beeinträchtigen könnte, ist dieser Einwand daher nicht beachtlich.
Daraus folgt zusammengefasst, dass es im fortgesetzten Verfahren vor dem Erstgericht ergänzender Feststellungen dazu bedarf, in welchem Ausmaß ein „Deckendurchbruch“ für das von den Antragstellern geplante Bauvorhaben erforderlich ist und ob mit diesem „Deckendurchbruch“, unterstellt, dass er - wie ebenfalls von den Antragstellern geplant - von einem Fachunternehmen durchgeführt wird, tatsächlich eine realistische Gefahr einer Substanzschädigung verbunden ist.