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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Konfusion bei Ersatzansprüchen nach dem KlGG

Ein Fall von Vereinigung iSd § 1445 ABGB liegt nicht schon dann vor, wenn Vertragspartner aus ein- und demselben Schuldverhältnis gegeneinander Forderungen und Zahlungspflichten haben; damit wird idR nur eine Aufrechnungslage begründet

25. 05. 2015
Gesetze:   § 9 KlGG, § 16 KlGG, § 1445 ABGB
Schlagworte: Kleingartengesetz, Ersatzansprüche, Vereinigung, Konfusion, Aufrechnung

 
GZ 9 Ob 6/14v, 26.02.2014
 
Die Klägerin war Unterpächterin einer Kleingartenparzelle und hat diese vom Eigentümer erworben.
 
OGH: Gem § 9 Abs 1 KlGG kann der Generalpächter bei Beendigung des Generalpachtverhältnisses vom Grundeigentümer den Ersatz für die von ihm oder von den Unterpächtern gemachten Aufwendungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere für Obstbäume, Sträucher und sonstige Kulturen.
 
Gemäß § 16 Abs 1 KlGG kann der Unterpächter bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses vom Generalpächter den Ersatz für die von ihm gemachten Aufwendungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere für Obstbäume, Sträucher und sonstige Kulturen. Eine spätere Eigentümerstellung steht einem Ersatzanspruch als Unterpächter nicht entgegen.
 
Ein Erlöschen einer Forderung durch Konfusion findet statt, „sooft auf was immer für eine Art das Recht mit der Verbindlichkeit in einer Person vereinigt wird“ (§ 1445 ABGB). Vereinigen sich also Schuldner- und Gläubigerstellung aus ein- und demselben Schuldverhältnis in einer Person, so erlischt die Forderung, weil niemand gegen sich selbst Forderungen haben kann.
 
Ein Fall von Vereinigung iSd § 1445 ABGB liegt aber nicht schon dann vor, wenn Vertragspartner aus ein- und demselben Schuldverhältnis gegeneinander Forderungen und Zahlungspflichten haben, weil damit idR nur eine Aufrechnungslage begründet wird.
 
Eine Vereinigung von Schuldner- und Gläubigerstellung für den Aufwandersatzanspruch wäre dann denkbar, wenn der Generalpächter nicht einen eigenen, sondern den Aufwandersatzanspruch des Unterpächters nach § 16 KlGG gegenüber dem Grundeigentümer als früherem Unterpächter geltend macht. § 16 Abs 1 KlGG normiert aber einen eigenständigen Aufwandersatzanspruch des Unterpächters gegen den Generalpächter und § 9 Abs 1 KlGG enthält keinen gesetzlichen Übergang dieses Anspruchs des Unterpächters auf den Generalpächter.
 

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