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Zivilrecht

OGH: Unfallversicherung – Art 9 AUVB 2006 und zur Frage, ob es für den Fall der Neubemessung des Invaliditätsgrads ausreicht, wenn der Versicherer zwar innerhalb der Vierjahresfrist den Antrag stellt, die ärztliche Untersuchung aber außerhalb der Frist erfolgt

Ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad ist nur dann neu zu bemessen und zu berücksichtigen, wenn dies bis zu vier Jahren ab dem Unfallstag vom Versicherten oder vom Versicherer begehrt (beantragt) wird; fristgerecht ist der Antrag des Versicherers aber nur dann, wenn er so rechtzeitig gestellt wird, dass die ärztliche Untersuchung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge noch vor Ablauf der Frist möglich ist; wird die Antragstellung auf Neubemessung vom Versicherer innerhalb von vier Jahren ab dem Unfallstag versäumt oder erfolgt sie nicht fristgerecht, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrads

25. 05. 2015
Gesetze:   Art 9 AUVB 2006
Schlagworte: Versicherungsrecht, Unfallversicherung, Neubemessung des Invaliditätsgrads, Vierjahresfrist, Antrag

 
GZ 7 Ob 195/14y, 26.11.2014
 
Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) 2006 zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
 
„Art 9 - Unfall-Invaliditäts-Rente
 
1. Wann wird die Unfall-Invaliditäts-Rente gezahlt?
 
Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalls eine dauernde Invalidität mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zurückbleibt, dann wird - unabhängig vom Alter des Versicherten - die vereinbarte monatliche Unfall Invaliditäts-Rente gezahlt. [...]
 
Ein Anspruch auf Leistung für die Unfall-Invaliditäts-Rente ist innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundes zu begründen.
 
[...]
 
2. Was geschieht, wenn der Invaliditätsgrad nicht eindeutig feststeht?
 
Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl der Versicherte als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfallstag ärztlich neu bemessen zu lassen und zwar ab zwei Jahren nach dem Unfalltag auch durch die Ärztekommission (Art 18). Ergibt die endgültige Bemessung einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, entsteht ein Anspruch auf Rentenleistung.
 
[...]“
 
OGH: Art 9.2. AUVB 2006 legt fest, dass in dem Fall, in dem der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig feststeht, sowohl der Versicherte als auch der Versicherer berechtigt sind, den Invaliditätsgrad bis vier Jahre ab dem Unfallstag ärztlich neu bemessen zu lassen. Zu prüfen ist, ob es für den Fall der Neubemessung des Invaliditätsgrads ausreicht, wenn der Versicherer zwar innerhalb der Vierjahresfrist den Antrag stellt, die ärztliche Untersuchung aber außerhalb der Frist erfolgt.
 
Richtig ist, dass der OGH zu wortgleichen oder vergleichbaren Klauseln die Formulierung „Antragstellung auf Neubemessung“ verwendete. Diesen Entscheidungen lag kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Vielmehr ist wegen der hier vorliegenden Konstellation die bisherige Rsp zu konkretisieren.
 
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach stRsp nach den Regeln der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung.
 
Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch stellt die Formulierung „ärztlich neu bemessen zu lassen“ auf die tatsächliche Durchführung und nicht auf das darauf gerichtete Begehren ab.
 
Der Zweck der Regelung liegt in der möglichst raschen Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Beide Parteien sollen innerhalb eines überblickbaren Zeitraums Klarheit über den Grad der Invalidität erlangen können, um letztlich Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen. Die durch Setzung der Ausschlussfrist vorgenommene Risikobegrenzung soll also im Versicherungsrecht eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden herbeiführen. Maßgeblich ist der Invaliditätsgrad bis maximal zum Ablauf der (Vierjahres-)Frist.
 
Nach deutscher Rsp zur vergleichbaren Bedingungslage ist die Neubemessung so früh zu verlangen, dass die Begutachtung der verbleibenden Unfallfolgen samt der darauf gestützten Invaliditätsfeststellung noch innerhalb der Frist möglich ist.
 
Die deutsche Lehre vertritt ebenfalls, dass der Antrag auf Neubemessung vom Versicherer so rechtzeitig gestellt werden muss, dass die ärztliche Untersuchung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge noch vor Ablauf der Frist möglich ist. Insbesondere unter Verweis auf Knappmann sprach dies auch bereits der OGH aus.
 

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