Sofern es nicht um eine vertragliche Hauptleistung geht, wird eine Freizeichnung für entgangenen Gewinn in weiterem Umfang zulässig sein als die Freizeichnung für den positiven Schaden
GZ 3 Ob 234/14d, 18.03.2015
Punkt 11. der von der erstklagenden Partei gegengezeichneten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der erstbeklagten Partei enthält eine Haftungsbeschränkung zu ihren Gunsten auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Schadenersatzansprüche aller Art (Punkt 11.1.), wobei „Schadenersatzansprüche in jedem Fall nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch Folgeschäden und entgangenen Gewinn umfassen“ (Punkt 11.2.).
OGH: Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Beurteilung der Frage, ob ein Haftungsausschluss bei grob fahrlässigem Verhalten des Schädigers wegen Sittenwidrigkeit als unwirksam anzusehen ist, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die ältere Rsp stellte va darauf ab, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall voraussehbaren Gefahren handelt; nur wenn die unterlaufene Fahrlässigkeit so krass ist, dass mit einem derartigen Verhalten nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden muss, ist ein Bestehen auf der Haftungsausschlussvereinbarung sittenwidrig.
In der jüngeren Rsp nimmt der OGH zunehmend auf eine umfassende Interessenabwägung Bezug. So wurde in 6 Ob 541/92 die Freizeichnung für eine falsche Auskunft über Subventionsmöglichkeiten im Rahmen der Finanzierung eines Unternehmens durch eine Bank auch für grobe Fahrlässigkeit für unwirksam erklärt, weil einerseits eine richtige Beratung für den Kunden von essentieller Bedeutung war, andererseits zwischen der Bank und dem Kunden eine beträchtliche Ungleichgewichtssituation bestand.
Diese Entwicklung wurde in der Literatur begrüßt. Kriterien der Interessenabwägung im Unternehmerbereich sind etwa, ob sich die Freizeichnung auf eine Haupt- oder bloß Nebenpflicht bezieht, oder darauf, inwieweit zwischen den Vertragsparteien ein Ungleichgewicht besteht. Sofern es nicht um eine vertragliche Hauptleistung geht, wird eine Freizeichnung für entgangenen Gewinn in weiterem Umfang zulässig sein als die Freizeichnung für den positiven Schaden.
Unter Bedachtnahme darauf, dass ein Unternehmergeschäft vorliegt und kein gänzlicher Haftungsausschluss, sondern eine Haftungsbegrenzung auf den positiven Schaden vorgesehen ist, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die von den klagenden Parteien beanstandete Klausel sei nicht sittenwidrig, im Einzelfall durchaus vertretbar.