Der Anspruch des Dritten ist unwiderruflich, wenn er das Recht erworben hat
GZ 2 Ob 220/14p, 18.02.2015
OGH: Ob und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden Erfüllung zu fordern, ist gem § 881 Abs 2 ABGB aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrags zu beurteilen. Im Zweifel erwirbt der Dritte dieses Recht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll.
Hier soll nach dem festgestellten Parteiwillen aller Beklagten die Vereinbarung den Klägern zum Vorteil gereichen (wollten „für die Zukunft der Kinder vorsorgen“). Die vom Beschenkten übernommene Verpflichtung, die geschenkte Liegenschaft niemandem anderen als einem bestimmten Dritten zu hinterlassen, begründet einen Vertrag zugunsten dieses Dritten, der daraus einen unmittelbaren Anspruch erwirbt. Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen sog „echten“ Vertrag zugunsten Dritter dar.
Grundsätzlich richtet sich beim echten Vertrag zugunsten Dritter der Zeitpunkt, zu dem der Dritte den Anspruch erwirbt, nach der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrags. Allgemein ist im Zweifel mangels abweichender Vereinbarung oder Indizien aus dem Vertragszweck davon auszugehen, dass der Dritte das Recht im Zeitpunkt der Benachrichtigung von der Drittbegünstigung (sobald der Dritte von der Begünstigung erfährt) erwirbt. Fraglich ist, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien des Grundgeschäfts (im Deckungsverhältnis) beim echten Vertrag zugunsten Dritter die Begünstigung des Dritten ohne dessen Zustimmung abändern oder aufheben können. Die Rsp geht davon aus, dass der Anspruch des Dritten unwiderruflich ist, wenn er das Recht erworben hat.
Hier wurde die Mutter der Kläger (als deren gesetzliche Vertreterin) noch am selben Tag von der Zusatzvereinbarung verständigt, eine Kopie des betreffenden Notariatsakts kam ihr zu. Nach den vorstehenden Rechtsausführungen haben die Kläger damit das Recht erworben, das ihnen ohne ihre (bzw der Mutter als gesetzlicher Vertreterin) Zustimmung am 7. 4. 2008 nicht mehr entzogen werden konnte.
Die Zusatzvereinbarung vom 6. 6. 2007 war daher am 7. 4. 2008 nicht mehr (einseitig) widerruflich, weshalb die Dissolutionsvereinbarung unwirksam ist.