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Zivilrecht

OGH: Zur Unterbrechung der Verjährung (Ansprüche aus Markenrechtsverletzung)

Die Dauer von Vergleichsverhandlungen wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet; erst wenn nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen nicht binnen angemessener Frist ein Fortsetzungsantrag gestellt wird, fällt die Unterbrechungswirkung der Klage weg

25. 05. 2015
Gesetze:   § 1497 ABGB, § 53 MSchG, § 90 UrhG, 154 PatG, Art XLII EGZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Unterbrechung, Markenrechtsverletzung, Entgelt, Vergleichsgespräche, Manifestationsklage

 
GZ 4 Ob 124/14k, 21.10.2014
 
OGH: Sowohl der in § 53 Abs 1 MSchG vorgesehene (Bereicherungs-)Anspruch auf Zahlung eines „angemessenen Entgelts“ als auch der in § 53 Abs 2 und 3 MSchG geregelte einfache bzw auf das Doppelte des „angemessenen Entgelts“ pauschalierte Schadenersatzanspruch wegen unbefugter Benutzung einer Marke verjähren binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden (Verletzung) und Schädiger (Verletzer); dasselbe gilt auch für Schadenersatzansprüche nach dem UrhG (§ 55 MSchG iVm § 154 PatG, § 90 Abs 1 UrhG).
 
Die Manifestationsklage bzw die Klage auf Rechnungslegung unterbricht die Verjährung für die aufgrund der Angabe begehrten Leistungen, und zwar auch dann, wenn das Rechnungslegungsbegehren nicht in einer Stufenklage (Art XLII EGZPO) mit einem (unbestimmten) Leistungsbegehren verbunden, sondern gesondert eingebracht wird.
 
Gem § 1497 ABGB wird die Verjährung durch Klageführung (nur dann) unterbrochen, wenn das Verfahren gehörig fortgesetzt wird. Den eigentlichen Unterbrechungsgrund bildet nicht die Klage, sondern das dem Kläger günstige Urteil, weshalb keine Unterbrechung eintritt, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird. Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung ist kein eigener selbstständiger Verjährungsgrund, sondern die gehörige Fortsetzung ist vielmehr Voraussetzung für die durch die Klagseinbringung bewirkte Unterbrechung. Tritt diese Voraussetzung nicht ein, fällt die Unterbrechungswirkung der Klagseinbringung im Nachhinein weg.
 
Keine gehörige Fortsetzung liegt nur dann vor, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nicht mehr gelegen ist. Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit nur auf solche Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen.
 
Die Dauer von Vergleichsverhandlungen wird nicht, wie bei der Hemmung der Verjährung, in die Verjährungsfrist eingerechnet. Erst wenn der Kläger nach dem endgültigen Scheitern von Vergleichsverhandlungen nicht innerhalb angemessener Frist den Fortsetzungsantrag stellt, kann es zur Beseitigung der Unterbrechungswirkung der an sich rechtzeitig eingebrachten, aber dann nicht gehörig fortgesetzten Klage kommen.
 

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