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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit das Feststellungsbegehren in der Klage die Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Unterhaltsentgangs nach § 1327 ABGB unterbricht, wenn die Leistungsklage später als 3 Jahre nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen unter Zugrundelegung von Tatsachenbehauptungen ausgedehnt wird, die dem Kläger schon im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen bekannt waren

Unterbrechungswirkung des Feststellungsbegehrens, wenn das Feststellungsbegehren auf Ersatz aller künftigen Schäden - ohne betragliche Begrenzung - aus demselben Anlassfall wie das Leistungsbegehren gerichtet ist und lediglich die Methode der Berechnung des Schadens geändert wurde; der erkennende Senat hat bereits dargelegt, dass der Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Pflegeperson der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unterliegt, aber innerhalb der Verjährungsfrist die betragliche Ausdehnung einzelner, während des Feststellungsprozesses bereits geltend gemachter Rentenbeträge, auch beruhend auf unterschiedlichen Berechnungsvarianten, noch möglich ist

25. 05. 2015
Gesetze:   § 1327 ABGB, § 228 ZPO, § 1480 ABGB, § 231 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Tötung, Unterhalt, Feststellungsbegehren, Unterbrechungswirkung

 
GZ 2 Ob 145/14h, 18.02.2015
 
OGH: Nach der Jud sind Hinterbliebene gem § 1327 ABGB so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre. Künftige Entwicklungen sind im Rahmen einer Prognose so weit möglich zu berücksichtigen.
 
Zwar tritt nach der Entscheidung 7 Ob 226/04t die Unterbrechungswirkung des Feststellungsbegehrens nur dann ein, wenn das später geltend gemachte Leistungsbegehren mit dem dem Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Anspruch ident ist. Dem lag aber der Fall eines betraglich begrenzten Feststellungsbegehrens aus einem Deckungsanspruch aus einer Feuerversicherung zugrunde, dem später die - betraglich höhere - Geltendmachung eines Leistungsanspruchs auf Schadenersatz wegen Falschberatung durch den Versicherungsagenten beim Vertragsabschluss folgte.
 
Dagegen ist hier das Feststellungsbegehren auf Ersatz aller künftigen Schäden - ohne betragliche Begrenzung - aus demselben Anlassfall wie das Leistungsbegehren gerichtet und wurden lediglich die Methode der Berechnung des Schadens, die grundsätzlich eine Rechtsfrage darstellt, und die damit zusammenhängenden Tatsachenbehauptungen geändert. Dazu hat der erkennende Senat aber ausführlich bereits zu 2 Ob 33/09f dargelegt, dass der Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Pflegeperson der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unterliegt, aber innerhalb der Verjährungsfrist die betragliche Ausdehnung einzelner, während des Feststellungsprozesses bereits geltend gemachter Rentenbeträge, auch beruhend auf unterschiedlichen Berechnungsvarianten, noch möglich ist.
 
Soweit sich die Revision darauf bezieht, dass eine Prognose über die zukünftige Entwicklung des Kindes und die zukünftig notwendigen Pflegeleistungen möglich sei, und daher im Zuspruch - durch Staffelung je nach Altersstufe - hätte berücksichtigt werden müssen, wird ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung gebracht.
 
Allein, dass das Erstgericht Feststellungen über die Entwicklung von Kindern im Allgemeinen traf, macht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dies konkret in Bezug auf den im Unfallzeitpunkt des Todes seiner Mutter nicht einmal zwei Jahre alten und nunmehr im 9. Lebensjahr stehenden Kläger keine Herabsetzung der Rente zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt erlaubt, nicht unvertretbar.
 
Gleiches gilt für die Behauptung der Revision, die fiktiven Pflegeaufwendungen hätten mit dem 18. Lebensjahr des Klägers begrenzt werden müssen (siehe hiezu vielmehr die besonderen, typisch einzelfallbezogenen und vom Berufungsgericht in Seite 20 = AS 356 seiner Entscheidung in den Vordergrund gerückten Unsicherheiten einer verlässlichen Zukunftsprognose).
 
Auch iZm der nach Ansicht der Revisionswerber bereits jetzt zu berücksichtigenden, in einigen Jahren endenden Tilgung der Kredite, die die Mutter bediente und deren teilweiser Ersatz im Rahmen des Unterhaltsentgangsersatzes begehrt wird, gilt das oben Gesagte. Auch hier wird nicht dargelegt, von welcher Rsp das Berufungsgericht abgegangen wäre. Im Übrigen ist eine Prognose über künftige Entwicklungen immer eine Frage des Einzelfalls.
 
Soweit die Revisionswerber ausführen, dass dem Geschädigten nicht Bruttobeträge der Pflegekraft zuzusprechen seien, die den Unterhaltsentgang unter Berücksichtigung der daraus zu leistenden Einkommenssteuer voll abgelten, ist entgegenzuhalten, dass nach der stRsp der Anspruch auf Ersatz der elterlichen Pflegeleistungen idR unter Bedachtnahme auf die Bruttokosten einer Ersatzkraft nach § 273 ZPO zu bemessen ist.
 

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