Entscheidend für die Beurteilung einer allfälligen Divergenz ist der Inhalt des auf Grund eines Wasserrechtsbescheides bestehenden Rechts
GZ Ra 2014/07/0101, 29.01.2015
VwGH: Voraussetzung für einen Antragserfolg ist das Vorliegen einer Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheides (oder eines anderen Titels) unbestritten bestehenden Recht und dem, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht ist. Entscheidend für die Beurteilung einer allfälligen Divergenz ist daher der Inhalt des auf Grund eines Wasserrechtsbescheides bestehenden Rechts.
Das durch einen solchen Bescheid eingeräumte Recht bestimmt sich zum einen aus dem Bescheidspruch und für den Fall, dass - wie im vorliegenden Fall - darauf im Bescheidspruch ausdrücklich verwiesen wird, auch aus den einen integrierenden Bescheidbestandteil darstellenden Plänen und weiteren technischen Unterlagen.
Dass die der damaligen Bewilligung zu Grunde gelegenen Pläne ua auch die Leitung mit Anschluss an den bereits damals geplanten Neubau (nunmehr im Eigentum der mitbeteiligten Parteien) aufwiesen und der Neubau im technischen Bericht bei den Bedarfsberechnungen entsprechend berücksichtigt wurde, bestreitet der Revisionswerber nicht. Die Annahme des LVwG, wonach auch der Wasserbezug des Neubaus Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung war, steht daher nicht im Widerspruch zur Rsp.