Zwar mögen Nebel bzw Wasserdampf keine Luftschadstoffe darstellen, sie sind aber dennoch Immissionen iSd GewO bzw des UVP-G
GZ 2012/05/0105, 05.03.2014
Ein geplantes thermisches Kraftwerk im Klagenfurter Becken wurde einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G unterzogen. Dabei ergab sich die Frage, ob die Emission von Wasserdampf, aus dem sich bei bestimmten Wetterlagen Nebel bilden kann, eine relevante Emission bzw der daraus entstehende Nebel eine relevante Immission ist.
VwGH: Der Bf ist beizupflichten, dass zunächst zu klären ist, ob im vorliegenden Fall überhaupt von Immissionen gesprochen werden kann, die zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn iSd § 77 Abs 2 GewO führen können. § 74 Abs 2 Z 2 GewO nennt ausdrücklich Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen; eine Belästigung in anderer Weise kommt nach dieser Norm aber ebenso in Frage. Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus, dass die Aufzählung demonstrativ ist und jedenfalls auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein können, die Nachbarn zu belästigten.
Ausgehend davon kann der belBeh nicht entgegengetreten werden, wenn sie die hier gegenständliche Nebelbildung als Immission iSd maßgebenden Gesetzesbestimmungen angesehen hat. Zwar mögen Nebel bzw Wasserdampf keine Luftschadstoffe darstellen, nach § 74 Abs 2 GewO geht es aber darum, dass die Betriebsanlage wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, die näher genannten Auswirkungen herbeizuführen.
Dies ist hier der Fall: Die geplante Anlage stößt Wasserdampf aus, der zu Nebelbildung führen kann. Auch ein Größenschluss iZm der Beschattung führt zu dem Ergebnis, dass Nebel zu den einschlägigen Immissionen zählt. Wenn nämlich der Entzug von Sonnenlicht bereits in geringem Umfang wie durch eine Beschattung dazu gerechnet wird, so muss dies umso mehr dafür gelten, wenn Sonnenlicht großflächiger, wie eben durch Nebel, entzogen wird. Die Beeinträchtigung der Sonneneinstrahlung und gegebenenfalls ebenso der Wahrnehmbarkeit der Umgebung ist auch keine bloß psychische Erscheinung. Nebel beeinträchtigt die Sicht auf die Sonne wie auch auf andere Lichtquellen und gegebenenfalls auch sonst sichtbare Objekte auf der Erde bzw lässt diese nur in einem anderen Licht wahrnehmbar werden. Die belBeh hat dies zutreffend mit Verweisen auf den Straßenverkehr angesprochen. Der Beschwerdehinweis, dass es sich nur um Beeinträchtigungen des "Empfindens" handle, die irrelevant seien, geht daher ins Leere.
Beeinträchtigungen, die Nebel hervorruft, sind außerdem nicht nur bei Tag, sondern auch bei Nacht gegeben, mag dies auch in anderer Weise sein. Eine diesbezügliche Unterscheidung, wie sie in der Beschwerde geltend gemacht wird, kann somit nicht von ausschlaggebender Relevanz sein.