Für die Qualifikation einer baulichen Anlage als „oberirdisch“ ist auf das Geländeniveau vor der Bauführung abzustellen und es sind daher Einschüttungen im Zuge der Bauführung außer Betracht zu lassen
GZ 2010/06/0253, 21.02.2014
VwGH: Soweit eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe bzw der Anzahl der Geschoße geltend gemacht wird, ist die belBeh zutreffend davon ausgegangen, dass die zulässige Höhe von baulichen Anlagen durch die im Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe bestimmt ist. Der Bebauungsplan normiert eine maximale Anzahl von drei Vollgeschoßen. Durch die verfahrensgegenständliche Errichtung der Dachterrasse und der Wandscheibe wird schon deshalb kein Vollgeschoß begründet, weil die Wandscheibe lediglich eine Höhe von 1,80 m aufweist und damit unter der gesetzlich für die Annahme des Vorliegens eines Vollgeschoßes geforderten (Mindest )Höhe von 2,30 m bzw 2,70 m liegt.
Was die Qualifikation einer baulichen Anlage als oberirdisch anlangt, ist nach der stRsp des VwGH auf das Geländeniveau vor der Bauführung abzustellen. Die verfahrensgegenständliche Änderung der westlichen Außenwand der Tiefgarage stellt einen Zubau zu einer oberirdischen baulichen Anlage dar. Dass die Tiefgarage entlang der gesamten westlichen Grundgrenze zur Gänze eingeschüttet wird, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Der belBeh ist auch darin zu folgen, dass die Veränderung des ursprünglichen Geländeniveaus durch die Aufschüttung um nicht mehr als 2 m im Einklang mit § 47 Tir BO steht, demnach auch keine Zustimmung des betroffenen Nachbarn erforderlich ist. Dass die höchstzulässige Aufschüttung von 2,0 m überschritten worden sei, wird auch vom Bf nicht behauptet.