Nach § 212a Abs 7 BAO wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat erstreckt und zwar ab der Bekanntgabe sowohl des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs 7 erster Satz BAO) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a Abs 7 zweiter Satz BAO); in beiden Fällen besteht ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis iSd § 217 BAO, welche die Entstehung eines Säumniszuschlages nach sich zöge
GZ 2011/16/0129, 29.01.2015
VwGH: Nach § 212a Abs 7 BAO wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat erstreckt und zwar ab der Bekanntgabe sowohl des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs 7 erster Satz BAO) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a Abs 7 zweiter Satz BAO). In beiden Fällen besteht ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis iSd § 217 BAO, welche die Entstehung eines Säumniszuschlages nach sich zöge. Davon unberührt bleibt eine allenfalls bereits vor Stellen des Aussetzungsantrages schon eingetretene und durch den nachfolgenden Aussetzungsantrag nicht wieder aufgehobene Säumnis.