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Fremdenrecht

VwGH: § 67 FPG – Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes iZm Straftaten

Ausführungen iZm Bescheidbegründung

20. 05. 2015
Gesetze:   § 67 FPG, § 58 AVG
Schlagworte: Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, Bescheidbegründung, Straftaten

 
GZ Ra 2014/21/0064, 19.02.2015
 
VwGH: Das BVwG traf in seinem Erkenntnis, mit dem es gem § 67 Abs 1 und 2 FPG 2005 ein Aufenthaltsverbot verhängte, zu den Straftaten der Fremden keine näheren Feststellungen. Es beschränkte sich vielmehr auf die abstrakte Anführung der begangenen Delikte und auf die Angabe der verhängten Strafe. Im Übrigen gab es nur mehr wieder, dass das Strafgericht das Geständnis der Fremden, ihr junges Alter, ihre untergeordnete Rolle, ihre Unbescholtenheit sowie die teilweise Sicherstellung der Beute als mildernd und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend gewertet habe.
 
Demgegenüber hätte das BVwG konkrete Feststellungen zu den begangenen Straftaten und zu deren Begleitumständen vornehmen müssen, was im vorliegenden Fall umso mehr geboten gewesen wäre, als das Strafgericht auch nach der Darstellung des BVwG im Rahmen der Milderungsgründe auf die untergeordnete Rolle der Fremden bei der Tatbegehung hingewiesen hat.
 
Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht nachvollziehbar erschließen, warum iSd ersten beiden Sätze des § 67 Abs 1 FPG von der Revisionswerberin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die ergänzenden Erwägungen des BVwG im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, die Revisionswerberin befinde sich noch in offener Probezeit und es deuteten die Erschwerungsgründe sowie das Gewicht der ihr angelasteten strafbaren Handlungen "sehr wohl" auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin, vermögen daran nichts zu ändern. Zudem ist nicht zu sehen, warum es sich bei den von der Revisionswerberin begangenen Delikten - wie vom BVwG weiter festgehalten - "ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten" handle.
 

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