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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Strafbemessung nach § 19 VStG

Vom VwGH ist (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, dh ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint

20. 05. 2015
Gesetze:   § 19 VStG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Strafbemessung, Ermessen, Revision

 
GZ Ra 2015/09/0008, 17.02.2015
 
VwGH: Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, dh ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint.
 

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