Da der VwGH gem § 34 Abs 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gem § 28 Abs 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen
GZ Ra 2014/20/0115, 10.12.2014
VwGH: Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gem § 28 Abs 3 VwGG dem Revisionswerber gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird.
Da der VwGH gem § 34 Abs 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gem § 28 Abs 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll. Der VwGH ist daher als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen.