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Verfahrensrecht

VwGH: Vom VwGH zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten gem Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG

Ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges VwG sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs 2 VwGVG weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines VwG zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen; da sowohl das LVwG Niederösterreich als auch das VwG Wien ihre jeweilige Zuständigkeit nicht in der für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gem §§ 28 und 31 VwGVG vorgesehenen Form abgelehnt haben, liegen die Voraussetzungen für einen gem Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG vom VwGH zu entscheidenden verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten nicht vor

20. 05. 2015
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 71 VwGG, § 6 AVG, § 46 VfGG, § 51 VfGG, Art 138 B-VG, § 31 VwGVG
Schlagworte: (Verneinender) Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten, Erkenntnis, Beschluss

 
GZ Ko 2015/03/0001, 18.02.2015
 
VwGH: Gem Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG erkennt der VwGH (ua) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.
 
Gem § 71 VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 VfGG sinngemäß anzuwenden.
 
§ 46 Abs 1 VfGG sieht vor, dass der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG) oder ein ordentliches Gericht und ein VwG, ein ordentliches Gericht und der VwGH oder der VfGH selbst und ein anderes Gericht (Art 138 Abs 1 Z 2 B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), nur von der beteiligten Partei gestellt werden kann.
 
Nach § 51 VfGG hat das Erkenntnis des VfGH über die Kompetenz auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.
 
Die antragstellende Partei - der Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder - hat den Bescheid, der vom Mitbeteiligten mit Beschwerde bekämpft wird, erlassen und ist daher gem § 18 VwGVG Partei des Verfahrens vor dem VwG. Sie kann daher als beteiligte Partei iSd gem § 71 VwGG sinngemäß anzuwendenden § 46 Abs 1 VfGG den Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts stellen.
 
Ein vom VwGH zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt liegt (ua) vor, wenn in derselben Sache zwei Verwaltungsgerichte die Zuständigkeit abgelehnt haben.
 
Nach Auffassung der antragstellenden Partei gehe aus den Schreiben des LVwG Niederösterreich und des VwG Wien "eindeutig, wenn auch nicht bescheidmäßig, die Ablehnung der jeweiligen Zuständigkeit" hervor. Sie verweist dazu auf Rsp des VfGH, nach der eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsbehörde nicht erforderlich sei.
 
Nach der zu Art 138 Abs 1 B-VG und § 46 VfGG ergangenen Rsp des VfGH setzt ein verneinender Kompetenzkonflikt jedenfalls voraus, dass beide in Betracht kommenden Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben; diese Voraussetzung wird allein durch die Weiterleitung der Akten iSd § 6 AVG (in dem vom VfGH entschiedenen Fall: vom UVS Wien an den UVS Oberösterreich) noch nicht erfüllt (VfSlg 13.249/1992).
 
Der VfGH hat bei Beurteilung der Frage, ob eine Entscheidung iSd § 46 VfGG "abgelehnt" wurde, auch ausgesprochen, dass die Erschöpfung des Instanzenzuges ebensowenig Voraussetzung für die Zuständigkeit des VfGH (zur Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes) ist wie eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsbehörde; eine formlose Ablehnung genügt.
 
Diese Rsp des VfGH erging zu der durch Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG vorgezeichneten besonderen Konstellation des verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen ordentlichen Gerichten einerseits und Verwaltungsbehörden andererseits. Ihr liegen Sachverhalte zugrunde, in denen - bei Vorliegen einer förmlichen gerichtlichen Entscheidung - die Ablehnung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht bescheidmäßig erfolgte, sondern in anderer Weise zum Ausdruck gebracht wurde (zB durch Aufnahme einer Niederschrift, in der die Verwaltungsbehörde zur Kenntnis brachte, sie habe nicht die Absicht, einen Bescheid zu erlassen, oder durch ein Schreiben, in dem mitgeteilt wurde, dass die Verwaltungsbehörde keine weiteren Veranlassungen treffen werde, da es sich um Privatrechtsstreitigkeiten handle).
 
Der VfGH hat iZm negativen Kompetenzkonflikten auch ausgesprochen, dass es Zweck des Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG ist, dem sein Recht Suchenden durch eine entsprechende Entscheidung des VfGH einen Anspruch darauf zu geben, den Verwaltungsweg oder den Weg der Gerichtsbarkeit zu beschreiten, also zu verhindern, dass ihm beide Wege versperrt werden.
 
Die Rsp des VfGH, wonach ein negativer Kompetenzkonflikt (iSd Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG) "eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsbehörde" nicht voraussetzt, kann auf die vom VwGH zu entscheidenden Kompetenzkonflikte nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG schon deshalb nicht übertragen werden, weil die Ablehnung der Zuständigkeit durch Gerichte, nicht aber durch Verwaltungsbehörden, zu beurteilen ist.
 
Bei den vom VwGH nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG zu entscheidenden Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten geht es zudem nicht - wie bei den Kompetenzkonflikten zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden, zu denen die oben dargestellte Rsp des VfGH zu Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG ergangen ist - um die Klärung der Rechtswegzuständigkeit zwischen "verschiedenen Vollzugsbereichen", die auch nicht durch eine gemeinsame Oberbehörde (bzw ein im Instanzenzug übergeordnetes Gericht) sachlich verbunden sind; vielmehr ist innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu klären, ob ein VwG (und gegebenenfalls welches) zu Unrecht seine Zuständigkeit abgelehnt hat.
 
Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 VwGVG).
 
Ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges VwG sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs 2 VwGVG weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines VwG zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen.
 
Im vorliegenden Fall hat das LVwG Niederösterreich zunächst den Akt formlos nach § 6 AVG dem VwG Wien weitergeleitet und - mit näherer Begründung - dargelegt, dass es seine Zuständigkeit als nicht gegeben erachtet. Das VwG Wien hätte daher, da es - wie aus dem Schreiben vom 10. Oktober 2014 hervorgeht - seine Zuständigkeit ebenfalls als nicht gegeben erachtete, einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen gehabt. Umgekehrt hätte das LVwG Niederösterreich nach Rückübermittlung des Aktes ebenfalls, wenn es seine Zuständigkeit weiterhin verneinen wollte, darüber mit förmlichem Beschluss zu entscheiden gehabt. Gegen derartige Zurückweisungsbeschlüsse könnte - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG - auch Revision erhoben werden, sodass die Frage der Zuständigkeit gegebenenfalls im Rahmen des Revisionsverfahrens durch den VWGH bindend beurteilt werden könnte.
 
Da sowohl das LVwG Niederösterreich als auch das VwG Wien ihre jeweilige Zuständigkeit nicht in der für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gem §§ 28 und 31 VwGVG vorgesehenen Form abgelehnt haben, liegen die Voraussetzungen für einen gem Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG vom VwGH zu entscheidenden verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten nicht vor.
 
Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem LVwG Niederösterreich und dem VwG Wien war daher in einem gem § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen (vgl Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 71 VwGG).
 

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