Dem Beschwerdevorbringen, wonach § 4 Abs 2 VVG die Herausgabe eines allfälligen Verwertungserlöses nicht vorsehe, kann auf Grund des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts ("gegen nachträgliche Verrechnung") nicht gefolgt werden
GZ 2011/07/0181, 26.02.2015
VwGH: Gem § 4 Abs 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gem § 4 Abs 1 VVG gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.
Wie die belBeh im bekämpften Bescheid richtig ausführt, bedeutet die gesetzliche Determinierung der Nachverrechnung nicht nur, dass dem Verpflichteten eine allfällige Nachzahlung bei Anfall höherer Kosten aufgetragen werden kann, sondern auch, dass eine allfällige Kostenminderung bei der tatsächlichen Durchführung der Ersatzvornahme in die Nachverrechnung miteinzubeziehen ist. Die Differenz zwischen dem gemäß Vorauszahlungsauftrag bezahlten Betrag und den tatsächlich angefallenen Kosten ist dem Verpflichteten somit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zu erstatten (zur Zurückerstattung eines verbleibenden Überschusses vgl auch das Erkenntnis vom 29. April 2005, 2004/05/0132). Dem Beschwerdevorbringen, wonach § 4 Abs 2 VVG die Herausgabe eines allfälligen Verwertungserlöses nicht vorsehe, kann daher auf Grund des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts ("gegen nachträgliche Verrechnung") nicht gefolgt werden.
Ferner wird in der Beschwerde gerügt, die belBeh habe es verabsäumt, sich vorab mit dem zu erwartenden Verwertungserlös der Altautos auseinanderzusetzen. Da die Verwertung durch Private erfolge, sei die seriöse Ermittlung des Restwerts sowie dessen Refundierung an den Verpflichteten nicht sichergestellt. Hätte sich die belBeh vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mit dem zu erwartenden, die Kosten der Ersatzvornahme übersteigenden Verwertungserlös befasst, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass ein Kostenvorauszahlungsauftrag gar nicht notwendig gewesen wäre.
Diesem Vorbringen ist zu entgegen, dass mit der Durchführung der Ersatzvornahme zunächst jedenfalls Kosten anfallen. Nach der Judikatur des VwGH bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war es nicht erforderlich, ein Gutachten zum Verkehrswert der zu entsorgenden Altautos einzuholen. Vielmehr erscheint der Umstand, dass die Verrechnung der eingehobenen, bloß geschätzten Kosten der Ersatzvornahme mit den tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung eines etwaigen Erlöses erst nach Durchführung der Ersatzvornahme zwischen Behörde und Verpflichteten erfolgt, im Hinblick darauf, dass erst zu diesem Zeitpunkt ein allfälliger Verwertungserlös betragsmäßig feststeht bzw sich kostenmindernd auswirken kann, als praktikabel und sinnvoll.