Die Formulierung „8 % über dem Basiszinssatz“ wird häufig synonym mit der vom Gesetzgeber des UGB verwendeten Formulierung „8%-Punkte über dem Basiszinssatz“ verwendet; ist der Exekutionstitel so auszulegen, dass damit ein Zinssatz von bestimmten Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen wurde, ergibt sich auch die Anwendbarkeit des § 8a EO, der in Abweichung vom Bestimmtheitsgebot des § 7 Abs 1 EO ausdrücklich anordnet, dass die Exekution bezüglich der Zinsen auch dann zu bewilligen ist, wenn der Zinssatz in einer bestimmten Zahl von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgedrückt wird
GZ 3 Ob 10/15i, 18.02.2015
In ihrem Revisionsrekurs verweist die Betreibende darauf, dass zwischen der Aussage „8 % über dem Basiszinssatz“ und „8%-Punkten über dem Basiszinssatz“ inhaltlich kein Unterschied bestehe. Das Titelurteil könne nur dahin verstanden werden, dass Zinsen im Umfang des § 352 UGB (nun: § 456 UGB idF BGBl I 2013/50) zugesprochen worden seien. So entspreche es auch der ganz gängigen Praxis, Verzugszinsen iSd § 352 UGB bzw nun § 456 UGB dem Titelurteil entsprechend zu formulieren. Jede andere Auslegung widerspräche jeglicher Logik und Vernunft. Auch § 49a ASGG formuliere die Höhe der gesetzlichen Zinsen für Forderungen iZm einem Arbeitsverhältnis mit „8 (nunmehr: 9,2) von Hundert“ pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit entsprechend geltenden Basiszinssatz. Auch diese Formulierung werde iSv „8 (nun: 9,2) % über dem Basiszinssatz“ verstanden.
OGH: Die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung ist durch den Titel gedeckt:
Der Zinsenzuspruch im Urteil („746.728,92 EUR samt Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zum 30. 6. und 31. 12. eines jeden Jahres ...“) ist iSd Rechtsauffassung der Betreibenden auszulegen, wonach eine Addition von 8 % und dem Basiszinssatz zu erfolgen hat. Demgegenüber wäre iSd Auffassung der Verpflichteten, die die Formulierung als relative (prozentuelle) Zinssatzerhöhung verstehen will, davon auszugehen, der Zinsenzuspruch bedeute, dass nur beim Basiszinssatz selbst eine 8%ige Steigerung vorzunehmen sei, dieser also auf Werte von 1,96 % bzw 0,46 % erhöht werde.
Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass das Bewilligungsgericht nach stRsp bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen hat, ob das Begehren durch den Exekutionstitel gedeckt ist. Es hat die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen und nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Urteil verpflichtet wurde. Nur bei Undeutlichkeit des Spruchs ist es zulässig, die Entscheidungsgründe zur Auslegung heranzuziehen.
Der Titel bezieht sich grammatikalisch ohne Zweifel darauf, dass Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz geschuldet werden und nicht Zinsen in Höhe des um 8 % erhöhten Basiszinssatzes.
Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der von der Betreibenden zutreffend hervorgehobenen Rechtspraxis: Die Formulierung „8 % über dem Basiszinssatz“ wird häufig synonym mit der vom Gesetzgeber des UGB verwendeten Formulierung „8%-Punkte über dem Basiszinssatz“ verwendet.
Zutreffend verweist der Revisionsrekurs der Betreibenden in diesem Zusammenhang auch auf § 49a ASGG: Diese Vorschrift regelt, dass die gesetzlichen Zinsen für Forderungen iZm einem Arbeitsverhältnis „9,2 vH pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz“ betragen. Trotz dieser von § 352 UGB (nun: § 456 UGB) abweichenden Formulierung versteht die arbeitsrechtliche Literatur § 49a ASGG ganz selbstverständlich iSd Regelung des UGB.
Ist aber der Exekutionstitel so auszulegen, dass damit ein Zinssatz von bestimmten Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen wurde, ergibt sich entgegen der Auffassung des Rekursgerichts auch die Anwendbarkeit des § 8a EO, der in Abweichung vom Bestimmtheitsgebot des § 7 Abs 1 EO ausdrücklich anordnet, dass die Exekution bezüglich der Zinsen auch dann zu bewilligen ist, wenn der Zinssatz in einer bestimmten Zahl von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgedrückt wird.