Nach stRsp des OGH ist eine auf § 530 Abs 1 Z 2 (oder Z 3) ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage (erst) nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 StPO und Abweisung eines allenfalls (vor der erstinstanzlichen Entscheidung) gestellten Antrags auf Fortführung des Verfahrens gem § 195 StPO gem § 539 Abs 2 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen
GZ 3 Ob 227/14z, 18.02.2015
OGH: Eine zwar nicht wissentlich falsche, jedoch objektiv unrichtige Zeugenaussage erfüllt nach der Rsp nicht den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 2 ZPO, kann aber grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO verwertet werden. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Kläger habe sich mit seinem Klagevorbringen, wonach der Zeuge im Vorverfahren eine falsche Zeugenaussage abgegeben habe, erkennbar auch auf den Tatbestand des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützt, hält sich im Rahmen dieser Rsp.
Nach stRsp des OGH ist eine auf § 530 Abs 1 Z 2 (oder Z 3) ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage (erst) nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 StPO (früher: Zurücklegung der Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO aF) und Abweisung eines allenfalls (zu ergänzen: vor der erstinstanzlichen Entscheidung) gestellten Antrags auf Fortführung des Verfahrens gem § 195 StPO (früher: eines Subsidiarantrags gem § 48 Abs 1 Z 1 StPO aF) gem § 539 Abs 2 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen.
Die von den Beklagten zitierte Entscheidung 1 Ob 46/04b steht dem nicht entgegen, weil sie auf dem hier gerade nicht vorliegenden Sachverhalt beruhte, dass der (dortige) Wiederaufnahmskläger zum Zeitpunkt der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage noch keinen Subsidiarantrag eingebracht hatte.
Der Kläger hat hier einen Fortführungsantrag erhoben, und zwar noch vor der Entscheidung des Erstgerichts, wenngleich dies damals aus dem ADV-Register noch nicht zu ersehen war. Wie sich aus dem elektronischen Register ergibt, wurde ihm auf sein fristgerecht gestelltes Verlangen (§ 194 Abs 2 StPO) am 1. August 2014 eine umfassendere Einstellungsbegründung zugestellt. Die 14-tägige Frist des § 195 Abs 2 StPO für die Stellung eines Fortführungsantrags endete demnach (wegen des Feiertags am Freitag, dem 15. August 2014) am Montag, dem 18. August 2014. Da die Staatsanwaltschaft in weiterer Folge am 4. September 2014 aufgrund des Antrags des Klägers die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gem § 193 Abs 2 StPO anordnete, hat der Kläger seinen Antrag offenkundig fristgerecht - und damit zumindest eine Woche vor der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch das Erstgericht - gestellt.
Die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob nach der aktuellen Rechtslage die Zurückweisung einer auf § 530 Abs 1 Z 2 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage auch dann, wenn (noch) kein Subsidiarantrag gestellt wurde, jedenfalls erst nach fruchtlosem Ablauf der Fristen des § 195 Abs 2 StPO zulässig ist, stellt sich hier deshalb gar nicht. Dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts die Dreimonatsfrist des § 195 Abs 2 StPO noch nicht abgelaufen war, ist ohne Bedeutung, weil diese absolute Frist infolge nachweislicher Verständigung des Klägers von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall von vornherein nicht zum Tragen kommen konnte.
Dem Einwand der Beklagten, das aufgrund des Fortführungsantrags des Klägers von der Staatsanwaltschaft wieder aufgenommene Ermittlungsverfahren sei in weiterer Folge (am 27. Oktober 2014) neuerlich eingestellt worden, ist zu erwidern, dass im (Revisions-)Rekursverfahren grundsätzlich von der Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses auszugehen ist. Im Übrigen hat der Kläger am 21. Jänner 2015 einen weiteren Fortführungsantrag eingebracht, über den noch nicht entschieden wurde. Es steht deshalb nach wie vor nicht endgültig fest, dass der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 2 ZPO nicht vorliegt.