Auch in dritter Instanz ist ein Anerkenntnis des Klageanspruchs durch die beklagte Partei und die Fällung eines Anerkenntnisurteils nach § 395 ZPO über Antrag der klagenden Partei zulässig
GZ 3 Ob 11/15m, 18.02.2015
OGH: Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige, daher nicht annahmebedürftige, aber durch Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch (ganz oder teilweise) berechtigt ist. Es ist als Prozesshandlung eine Willenserklärung, die auf Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet ist. Der erkennende Senat erachtete bereits zu 3 Ob 255/04b auch in dritter Instanz ein Anerkenntnis des Klageanspruchs durch die beklagte Partei und die Fällung eines Anerkenntnisurteils nach § 395 ZPO über Antrag der klagenden Partei für zulässig, weil das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot ein solches prozessuales Anerkenntnis nicht ausschließt, und wegen der im Revisionsverfahren eingeschränkten Mündlichkeit die Anberaumung einer Revisionsverhandlung (§ 509 ZPO) ausschließlich zum Vortrag der Schriftsätze und Verkündung des Anerkenntnisurteils nicht geboten erscheint.