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Verfahrensrecht

OGH: Nebenintervention

Die Rsp des OGH bejaht ein rechtliches Interesse insbesondere im Fall drohender Regressnahme in einem weiteren Prozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess; bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen

19. 05. 2015
Gesetze: § 17 ZPO
Schlagworte: Nebenintervention, rechtliches Interesse, Regress


GZ 5 Ob 15/15i, 24.02.2015

OGH: Ein Nebenintervenient hat ein rechtliches Interesse am Beitritt, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht. Die Rsp des OGH bejaht ein rechtliches Interesse insbesondere im Fall drohender Regressnahme in einem weiteren Prozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess. Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtsspähre des Nebenintervenienten berührt. Ob das erforderliche rechtliche Interesse vorliegt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten.

Die Klägerin begehrt Zahlung für die Lieferung von Waren, welche die Beklagte von der Nebenintervenientin untersuchen ließ. Aufgrund des negativen Prüfungsergebnisses wurde die Lieferung aus dem Verkehr gezogen und vernichtet.

Die Nebenintervenientin begründete ihr rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten der Beklagten mit deren Vorbringen in der Streitverkündung: Danach wolle sie sich bei der Nebenintervenientin regressieren, falls sich im Prozess herausstelle, dass die gelieferten Waren dem vereinbarten Qualitätsstandard entsprochen hätten und die Prüfberichte der Nebenintervenientin daher unrichtig seien. Die Beurteilung des Rekursgerichts, das dieses Vorbringen als ausreichend plausible Darstellung eines befürchteten Rückgriffs angesehen hat, ist nicht zu korrigieren. Das befürchtete Abweichen von einer Entscheidung des OGH rechtfertigt die Zulassung des Revisionsrekurses entgegen der Auffassung des Rekursgerichts nicht. Der OGH vermisste in der zitierten Entscheidung nämlich ausreichende Behauptungen, aus welchen Umständen sich ein möglicher Regress ergeben könnte. Diese Wertung eines Vorbringens als nicht ausreichend schlüssig ist eine klassische Einzelfallbeurteilung ohne entscheidende Aussagekraft für die hier zu prüfenden Beitrittsvoraussetzungen.

Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits zwischen Beitretendem und der die Zulässigkeit des Beitritts bestreitenden Klägerin gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Nebenintervenientin hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

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