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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Erwerbstätigkeit beim „Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens“

Das Nichtbestehen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit am Beginn des sechsmonatigen Zeitraums ist keine „Unterbrechung“ iSd § 24 Abs 1 Z 2 KBGG

19. 05. 2015
Gesetze: § 24 KBGG
Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens, Unterbrechung der Erwerbstätigkeit


GZ 10 ObS 5/14d, 25.02.2014

OGH: Gem § 24 Abs 1 KBGG hat ein Elternteil Anspruch auf „Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens“, wenn er in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig gem Abs 2 war sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken. Es sind also nur sehr geringfügige Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit zulässig, um Härtefälle zu vermeiden.

§ 24 Abs 2 KBGG definiert Erwerbstätigkeit als die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; als gleichgestellt gelten Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 6 Monate andauernden Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, sowie Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung zum Zwecke der Kindererziehung während der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes.

Für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ist nicht nur das aufrechte Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung, sondern auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den letzten 6 Monaten vor der Geburt bzw vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes. Zeiten eines Krankengeldbezuges können nicht einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden.

Insbesondere stellt das Nichtbestehen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (wegen Krankengeldbezuges) am Beginn des sechsmonatigen Zeitraums keine „Unterbrechung“ iSd § 24 Abs 1 Z 2 KBGG dar. „Unterbrochen“ kann nur etwas werden, das bereits begonnen hat. Da das Gesetz auf eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit abstellt, muss diese sechsmonatige Erwerbstätigkeit bereits begonnen haben, um in der Folge - gegebenenfalls unschädlich - unterbrochen werden zu können.

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