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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Invaliditätspension – Verlängerung des Rahmenzeitraums von 15 Jahren auch im Fall einer Langzeitarbeitslosigkeit (in analoger Anwendung der in § 255 Abs 2 letzter Satz ASVG genannten Versicherungsmonate), um eine Diskriminierung aufgrund des Alters zu vermeiden?

Zeiten der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit verlängern nicht den Rahmenzeitraum für den Erhalt des Berufsschutzes

19. 05. 2015
Gesetze: § 254 ASVG, § 255 ASVG
Schlagworte: Pensionsversicherung, Invaliditätspension, Rahmenzeitraum, Langzeitarbeitslosigkeit


GZ 10 ObS 8/15x, 24.02.2015

OGH: Der OGH hat in der Entscheidung 10 ObS 50/12v festgehalten, dass es nicht unsachlich erscheint, „dass der Gesetzgeber für die Erlangung des Berufsschutzes grundsätzlich auf das Vorliegen einer bestimmten Mindestversicherungszeit einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Rahmenzeitraum … abstellt“.

Seit 1. 1. 2011 ist für die Erlangung eines Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG grundsätzlich erforderlich, dass ein Versicherter 7,5 Jahre der Ausübung eines qualifizierten Berufs innerhalb von 15 Jahren vor dem Stichtag nachweisen kann. Motiv des Gesetzgebers war es, nur noch eine längere Ausübung des qualifizierten Berufs zu schützen. Bei Überprüfung des Überwiegens werden alle Zeiten einer qualifizierten Tätigkeit zusammengerechnet, also alle einschlägigen Arbeiter- und Angestelltenberufe berücksichtigt. Liegen in dem Rahmenzeitraum auch Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des Präsenz- oder Zivildienstes, so kommt es zu einer entsprechenden Rahmenfristerstreckung.

Eine Analogie ermöglichende planwidrige Lücke des Gesetzes ist nicht zu sehen. Die Argumentation des Klägers läuft darauf hinaus, dass im Fall von (Langzeit-)Arbeitslosigkeit der Zugang zur Invaliditätspension erleichtert wird, indem die entsprechenden Zeiten den gesetzlichen Rahmenzeitraum verlängern. Genau dies liegt aber nicht dem gesetzgeberischen Konzept zugrunde, das Versicherte länger im Erwerbsleben halten will. Die unzweifelhafte Ausdrucksweise des Gesetzes in seinem wörtlichen Verständnis - wonach Zeiten der Arbeitslosigkeit die Rahmenfrist nicht zu erstrecken vermögen - produziert keine offenbaren Wertungswidersprüche. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf die Unterschiede zwischen Zeiten des Bezugs einer befristeten Invaliditätspension bzw von Übergangsgeld einerseits und dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung andererseits hingewiesen: Während des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe muss der Versicherte - anders als im Fall der Invalidität - grundsätzlich arbeitsfähig sein. Aus diesem Grund überzeugen die in Richtung einer unsachlichen Ungleichbehandlung gehenden verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht. Auch eine Diskriminierung im Hinblick auf das Alter ist nicht erkennbar.

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