Das in § 3 Z 1 ÜbG normierte Gleichbehandlungsgebot würde verletzt, wenn es dem Bieter gestattet wäre, bloß einzelnen Aktionären zu einem nicht bloß symbolischen Kaufpreis den Ausstieg aus der Zielgesellschaft zu ermöglichen; dadurch wären die Vermögensinteressen der Minderheitsaktionäre gefährdet, die nicht im Weg eines Pflichtangebots aussteigen können und weiterhin das Risiko eines Misserfolgs einer Sanierung tragen müssen
GZ 6 Ob 37/14f, 13.03.2014
OGH: Werden Aktien zu bloßen Sanierungszwecken erworben, so besteht keine Pflicht zur Stellung eines Pflichtangebots (§ 25 Abs 1 Z 2 erster Fall ÜbG). Dieser Tatbestand soll Sanierungen erleichtern. Das Vorhaben soll nicht durch die zusätzliche Belastung durch das Pflichtangebot erschwert oder verhindert werden, weil durch Sanierungen häufig betriebswirtschaftlich funktionsfähige Einheiten und die damit zusammenhängenden Arbeitsplätze erhalten werden können und die wertzerstörende Zerschlagung von Unternehmen verhindert wird; eine Sanierung liegt schließlich auch im Interesse der Minderheitsaktionäre.
Die Übernahmekommission kann die Stellung eines Pflichtangebots an die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft anordnen, wenn dies erforderlich ist, um nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu vermeiden (§ 25 Abs 2 ÜbG). Sieht die Übernahmekommission von der Anordnung eines Pflichtangebots ab, so kann sie ihre Entscheidung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen; dafür kommen insbesondere das Verbot des Hinzuerwerbs von Anteilen, der Verkauf von Anteilen, das Ruhen von Stimmrechten, die Wahl einer Mehrheit unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder oder Berichtspflichten gegenüber der Hauptversammlung bzw der Übernahmekommission in Betracht.
Nach der RV kommt bei einer Sanierung „die Angebotspflicht zB in Betracht, wenn bloß einzelnen Altaktionären der Ausstieg aus der Gesellschaft ermöglicht werden soll“. Ermöglicht die Bieterin nur dem Kernaktionär den Ausstieg aus der Zielgesellschaft zu einem nicht unwesentlichen Abfindungsbetrag, so ist die Anordnung der Stellung eines Pflichtangebots durch die Übernahmekommission zur Vermeidung der Gefährdung der Vermögensinteressen der Minderheitsaktionäre erforderlich. Das Gleichbehandlungsgebot in § 3 Z 1 ÜbG zielt nämlich darauf ab, dass der Bieter die Minderheitsaktionäre im Vergleich zum veräußernden Kernaktionär wirtschaftlich gleich behandelt und ihnen einen Ausstieg zu denselben Kondition ermöglicht.