Eine bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierte Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, greift in das Grundrecht nach § 5 EMRK nicht ein; ihr fehlt es demnach an funktionaler Grundrechtsrelevanz, sodass eine Grundrechtsbeschwerde dagegen nicht zusteht
GZ 14 Os 123/14s, 01.12.2014
OGH: Nach § 248 Abs 1 StPO ist bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung grundsätzlich nach den für Vernehmungen im Ermittlungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzugehen. Das Gericht ist daher - unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit (§§ 5 Abs 3, 93 Abs 1 und 4 [„in wichtigen Fällen“]) - ermächtigt, Zeugen, die unberechtigt die Aussage verweigern, durch Beugemittel (§ 93 Abs 4 StPO) anzuhalten, ihrer Aussageverpflichtung (§ 154 Abs 2 StPO) nachzukommen.
Wie das OLG Linz bereits richtig festgestellt hat, ist eine in der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung solchen Inhalts - ungeachtet ihrer gesetzlichen Bezeichnung als „Beschluss“ - prozessleitender Natur und somit als prozessleitende Verfügung grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Für Zeugen kann zudem aus der (ungeachtet § 87 StPO vom Gesetzgeber mittels Neuregelung [BGBl I 2007/93] geschaffenen) expliziten Ausnahmeregelung des § 243 Abs 1 StPO geschlossen werden, dass ihnen in allen anderen Belangen in der Hauptverhandlung kein Beschwerderecht zukommt.
Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte - mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 EMRK verbundene - Verhängung von Beugehaft (§ 154 Abs 2 iVm §§ 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2 und Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen demnach kein Instanzenzug offen (§ 1 Abs 1 GRBG), vielmehr grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu (vgl zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Grundrechtsbeschwerde iZm der Verhängung einer Beugehaft auch RIS-Justiz RS0060991, RS0122464, RS0061004; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 7, 17, 32).
Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde (vgl §§ 1 und 2 GRBG) sind jedoch nur Entscheidungen und Verfügungen, die in das (von Art 5 EMRK und dem BundesverfassungsG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684 garantierte) Grundrecht auf (persönliche) Freiheit effektiv eingreifen, denen also funktionale Grundrechtsrelevanz zukommt. Beschwerdegegenstand kann demnach nur ein richterlicher Akt sein, der für eine Freiheitsbeschränkung iSe Festnahme oder Anhaltung ursächlich war, sei es auch nur in der Weise, dass eine gesetzlich gebotene Beendigung der Freiheitsentziehung zu spät veranlasst wurde.
Vorliegend wurde die verhängte Beugehaft bis zur Urteilsfällung in dem Verfahren, in welchem der Bf die Zeugenaussage verweigert hatte, nicht vollzogen.
Anders als Ordnungsstrafen (§ 233 Abs 3 StPO) oder Geldstrafen iSd § 242 Abs 3 StPO, die eine Sanktion für vorangegangenen Ungehorsam oder pflichtwidriges Verhalten in der Vergangenheit darstellen, dienen Beugemittel alleine der Erzwingung künftigen pflichtgemäßen Verhaltens (hier der Ablegung einer Zeugenaussage; § 154 Abs 2, §§ 248 Abs 1 erster Satz StPO) und stellen daher keine „Strafen“ im eigentlichen Sinn dar. Dem steht der Wortlaut des (mit „Zwangsgewalt und Beugemittel“ überschrieben) § 93 StPO nicht entgegen, dessen Abs 2 einerseits den Zweck des Einsatzes der Beugemittel eindeutig festlegt, andererseits in Abs 4 missverständlich (vgl demgegenüber §§ 143 Abs 2 und 160 StPO idF vor BGBl I 2004/19 [„Beugehaft“]) von „Freiheitsstrafe“ spricht).
Aus dem fehlenden Strafcharakter aber folgt, dass eine Anwendung von Beugehaft - abgesehen vom Erreichen der gesetzlich bestimmten Höchstdauer (§ 93 Abs 4 StPO) oder nicht mehr gegebener Verhältnismäßigkeit (§ 93 Abs 1 StPO) der Haft - auch nicht mehr in Frage kommt, sobald der Betroffene seine Pflicht erfüllt hat oder die Voraussetzungen für ihre Verhängung aus anderen Gründen nicht mehr vorliegen. Davon ist im Falle der (unberechtigten) Aussageverweigerung jedenfalls dann auszugehen, wenn die Aussage, die erzwungen werden soll - etwa im Hinblick auf andere Beweismittel - entbehrlich ist oder das Verfahren (beispielsweise durch Einstellung) beendet wird; im Hauptverfahren demnach auch dann, wenn - wie hier - das Beweisverfahren geschlossen und ein - wenn auch nicht rechtskräftiges - Urteil gefällt wurde, weil die Zeugenaussage danach nicht mehr mit Wirksamkeit für das Verfahren erster Instanz abgelegt werden kann (vgl § 258 Abs 1 StPO) und damit der legitime Zweck einer Aussageerzwingung weggefallen ist. Sobald solcherart die Voraussetzungen für die Maßnahme nicht mehr vorliegen, ist selbst eine bereits verhängte Beugehaft nicht mehr zu vollziehen, eine bereits begonnene Beugehaft aufzuheben.
Solange sich ein Zeuge (wie hier) in Strafhaft befindet, steht der Anwendung einer Beugehaft im Übrigen das für (in Grundrechte eingreifende) strafprozessuale Zwangsmaßnahmen allgemein in § 5 Abs 2 StPO („ziehlführend“) normierte Erfordernis der Effektivität entgegen.
Da somit die - bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz - nicht effektuierte Entscheidung über die Verhängung einer dreiwöchigen Beugehaft, deren Vollzug nach dem Vorgesagten auch nicht mehr in Betracht kommt, in das Grundrecht nach Art 5 EMRK nicht eingreift, macht die Grundrechtsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend. Sie war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Dem steht - wie der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt - nicht entgegen, dass nach mittlerweile stRsp des OGH eine Grundrechtsbeschwerde gegen eine noch nicht durch Festnahme vollzogene Haftfortsetzungsentscheidung des OLG (aufgrund einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Enthaftung, § 176 Abs 5 iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO) zulässig ist, ohne dass es darauf ankäme, ob und wann die Festnahmeanordnung tatsächlich vollzogen werden kann. Diesfalls wird nämlich die Fortsetzung der Untersuchungshaft durch den kassatorischen Beschluss des OLG nach ursprünglicher Enthaftung abschließend effektuiert, weil durch die nachfolgende Festnahme der Wille des OLG auf Freiheitsentziehung umzusetzen ist, während der Vollzug einer verhängten Beugehaft zur Erzwingung der Erfüllung einer Aussageverpflichtung durch einen Zeugen nach Beendigung des Verfahrens, in dem die Aussage abgelegt werden sollte, (aus rechtlichen Gründen) unter keinen Umständen in Betracht kommt.
Die Frage der Zulässigkeit von Grundrechtsbeschwerden nach Wegfall einer bereits erlittenen Freiheitsentziehung stellt sich vorliegend nicht, weil der Bf im gegenständlichen Verfahren niemals in Haft war.