Dass die jährlich in Tabellen veröffentlichten Regelbedarfssätze nur Kinder bis zu einem Alter von 28 Jahren erfassen, ist ohne Bedeutung, weil dieser Tabelle kein normativer Charakter zukommt und die darin veröffentlichten Werte nur als Orientierungshilfe dienen sollen
GZ 2 Ob 58/14i, 09.04.2015
Die Antragstellerin führt ins Treffen, für Unterhaltsberechtigte ihres Alters existiere kein Regelbedarf, dieser könne daher auch nicht zur Begrenzung ihres Anspruchs herangezogen werden.
OGH: Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Regelbedarf in der Rsp als der neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil bestehende Bedarf verstanden wird, den jedes (auch erwachsene) „Kind“ einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf seine konkreten Lebensumstände zur Bestreitung eines dem Durchschnitt gleichaltriger Kinder entsprechenden Lebensaufwands hat. Dass die jährlich in Tabellen veröffentlichten Regelbedarfssätze nur Kinder bis zu einem Alter von 28 Jahren erfassen, ist ohne Bedeutung, weil dieser Tabelle kein normativer Charakter zukommt und die darin veröffentlichten Werte nur als Orientierungshilfe dienen sollen. Dies hat auch der OGH bereits in einem vergleichbaren Fall zum Ausdruck gebracht, in welchem er den Regelbedarf eines 32-jährigen Behinderten mit jenem eines 19-jährigen gleichsetzte.
Davon abgesehen hat das Rekursgericht ohnedies (auch) auf den konkreten Bedarf der Antragstellerin Bedacht genommen, indem es als klärungsbedürftig erachtete, ob ein „allfälliger Differenzbetrag“ zwischen Regelbedarf und (hypothetischem) Unterhaltsanspruch nicht schon durch einen behinderungsbedingt regelmäßig anfallenden, nicht dem Betreuungsbereich zuzurechnenden Sonderbedarf aufgebraucht wurde. Auf die in diesem Zusammenhang erstatteten Rechtsmittelausführungen zu den Wohnverhältnissen und den Betreuungsleistungen der Mutter ist in Ermangelung jeglicher Feststellungen zu den Lebensumständen der Antragstellerin im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht einzugehen.