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Zivilrecht

OGH: Zum Sonderbedarf

Da der Unterhaltsanspruch eine Einheit bildet und ein „Aufsplitten“ des Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen“ Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs in stRsp abgelehnt wird, kommt eine isolierte, von der - wenn auch nur hypothetischen - laufenden Unterhaltspflicht losgelöste Berücksichtigung von Sonderbedarf nicht in Betracht

19. 05. 2015
Gesetze: § 231 ABGB
Schlagworte: Unterhaltsrecht, Sonderbedarf


GZ 2 Ob 58/14i, 09.04.2015

OGH: Es entspricht stRsp des OGH, dass die Abgeltung eines Sonderbedarfs durch den Unterhaltspflichtigen nur Ausnahmecharakter hat und regelmäßig nur bei einem „Deckungsmangel“ berücksichtigt wird. Ein Deckungsmangel liegt dann vor, wenn der Sonderbedarf weder aus der Differenz zwischen dem bereits festgesetzten, den Allgemeinbedarf deckenden Unterhalt und dem Regelbedarf , noch aus den Sozialleistungen von dritter Seite bestritten werden kann. Wurde mangels Antragstellung noch keine laufende monatliche Unterhaltsverpflichtung festgesetzt, wird aber dennoch Sonderbedarf (in Form einmaliger Zahlungen) begehrt, so liegt es im Hinblick auf diese Rsp auf der Hand, das Bestehen eines Deckungsmangels durch die Prüfung zu klären, ob und in welcher Höhe zugunsten der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitraum ein Anspruch auf laufenden Unterhalt hypothetisch bestünde. Die diesbezügliche Rechtsansicht des Rekursgerichts ist im vorliegenden „Sonderfall“ - so die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel - jedenfalls vertretbar.

Der gegen die Lösung des Rekursgerichts vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, dass sie ja keinen laufenden Unterhalt erhalte und dem Antragsgegner, würde er nach Leistung des geltend gemachten Sonderbedarfs zur Zahlung laufenden Unterhalts verpflichtet werden, die Aufrechnung mit der Differenz zwischen Regelbedarf und zuerkanntem Unterhalt offen stehe, vernachlässigt, dass ein „Deckungsmangel“ im aufgezeigten Sinn Anspruchsvoraussetzung für die (nur ausnahmsweise) Zuerkennung von Sonderbedarf ist. Da der Unterhaltsanspruch eine Einheit bildet und ein „Aufsplitten“ des Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen“ Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs in stRsp abgelehnt wird, kommt eine isolierte, von der - wenn auch nur hypothetischen - laufenden Unterhaltspflicht losgelöste Berücksichtigung von Sonderbedarf nicht in Betracht.

Das Rekursgericht hat in seiner Begründung im Einklang mit der Rsp auf die bei der Beurteilung der Deckungspflicht von Sonderbedarf zu beachtenden Kriterien, wie die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die Berücksichtigung der von der Antragstellerin bezogenen öffentlich-rechtlichen Leistungen abgestellt.

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